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Katherina Reiche
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Frage von Alexander M. •

Frage an Katherina Reiche von Alexander M. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Sehr geerhte Frau Reiche,

ich bezeihe mich auf hre Antwort vom 6.8.09 auf die Frage von Herrn L.. In meinen Augen ist das bloße Aufzählen von gesetzlichen Regelungen noch keine Antwort auf die Frage, warum diese Regelungen so getroffen wurden, wie sie getroffen worden sind.
Also: Warum bekommen nur Arbeitslose mit Anspruch auf Lohnersatzleistungen einen Vermittlungsgutschein? Warum gibt es selbst unter Arbeitslosen eine Zweiklassengesellschaft? Welcher triftige objektive Grund sprach damals bei der Formulierung der Regelungen zum Vermittlungsgutschein dagegen, auch Arbeitslosen ohne Anspruch auf Arbeitlosengeld einen Vermittlungsgutschein ausstellen zu können?

Mit freundlichen Grüßen
Alexander Mänz

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Mänz,

haben Sie vielen Dank für Ihre Frage.

Bezieher von ALG II werden federführend durch die ARGE bzw. die zugelassenen kommunalen Träger betreut. Deshalb ist auch die ARGE für die Qualifizierung und Arbeitsvermittlung zuständig.

Der Vermittlungsgutschein gestattet einem Arbeitslosen die Inanspruchnahme eines privaten Arbeitsvermittlers. Diese versuchen einen passenden Arbeitsplatz für den Gutscheininhaber zu finden. Die Kosten dafür übernimmt die Arbeitsagentur mittels des Gutscheins. Anspruch darauf hat jeder, der Anspruch auf Arbeitslosengeld hat und innerhalb der letzten drei Monate mindestens zwei Monate arbeitslos gemeldet war.

Für Anspruchsberechtigte von Arbeitslosengeld II besteht kein grundsätzlicher Anspruch. Sie können aber ebenfalls einen Vermittlungsgutschein erhalten - sofern der Behörde ausreichend Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

Mit freundlichen Grüßen

Katherina Reiche