Frage an Katharina Schulze von Peter H. bezüglich Verkehr
Sehr geehrte Frau Schulze,
alle Führer von Verkehrsmitteln stellen eine Gefahr dar, die durch die sogenannte Betriebsgefahr des Verkehrsmittels ausgedrückt wird. Bei einem Unfall von einem PkW und einem LKW haftet bei gleicher Verursachungszuordnung der LKW mit 60 Prozent und der PKW mit 40 Pozent, weil der LKW eine größere Gefahr im Strassenverkehr darstellt.
Diese Gefährder-Haftung kann man auf viele Berufe und Tätigkeiten ausdehnen, privat wird sie durch eine Privathaftpflichtversicherung gedeckt. In Bayern gab es 2015 ca. 614 Verkehrstote http://www.spiegel.de/auto/aktuell/unfallstatistik-2015-erneut-mehr-verkehrstote-in-deutschland-a-1079184.html und in München kam alle eineinhalb Stunden ein Mensch durch einen Verkehrsunfall zu Schaden http://www.sueddeutsche.de/muenchen/verkehrsstatistik-alle-neun-minuten-passiert-in-muenchen-ein-unfall-1.2930692
De Unfallursachen sind in der Regel bekannt. Vorschläge aus der Politik (Alexander Dobrindt) wurden in diesem Zusammenhang als ungenügend bezeichnet. http://www.spiegel.de/auto/aktuell/deutschland-lkw-rasen-immer-oefter-in-stauenden-a-1197062.html
Glauben Sie, dass sich die vielen Toten und zu Schaden gekommenen mit dem neuen Gefährdergesetz werden veringern lassen?
Sehr geehrter Herr H.,
eine interessante Idee, aber das eine hat nichts mit dem anderen zu tun, auch wenn es von den Begrifflichkeiten gewisse Ähnlichkeiten gibt. Bei Unfällen im Straßenverkehr gilt zwar die "verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung" des Fahrzeughalters bzw. der beteiligten Fahrzeughalter, die im Straßenverkehrsgesetz (StVG) geregelt ist. Dabei geht es um die zivilrechtliche Haftung für durch Autounfälle entstandene Schäden.
Die neuen strittigen Maßnahmen, die wir im Bayerischen Landtag gerade im Rahmen der 2. Novellierung des Polizeiaufgabengesetzes besprechen, betreffen das Polizeirecht, das der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit dient. Dabei geht es darum, dass die Polizei bevor es zu einem Schaden kommt (also präventiv), eine konkret drohende oder schon konkrete Gefahr abstellen darf, in dem sie ins Geschehen eingreift. Dieser neue Begriff der „drohenden Gefahr“ ist sehr umstritten und die Debatte über dieses Gesetz läuft gerade noch im Bayerischen Landtag. Das meint aber nicht solche Schäden im regulären Straßenverkehr. Das neue Polizeiaufgabengesetz ist also nicht im Sinne der Frage auf die allgemeinen Gefahren im Straßenverkehr übertragbar.
Herzliche Grüße
Katharina Schulze