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Katharina Schulze
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Frage von Harald A. •

Frage an Katharina Schulze von Harald A. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Frau Schulze

In Ihrem Entwurf zum bayerischen Integrationsgesetz (und auch vielfach Anders) wird in einer Vielzahl der Begriff “Menschen mit Migrationshintergrund” verwendet. Wie definieren Sie Menschen mit Migrationshintergrund?

Gruss, H. Andreesen

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Andreesen,

diese Definition haben wir in unserem Gesetzentwurf festgehalten:

"Menschen mit Migrationshintergrund im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die ihren ständigen Aufenthalt in Bayern haben und
1. nicht Deutsche im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind oder
2. außerhalb des heutigen Gebiets der Bundesrepublik Deutschland geboren und seit dem 1. Januar 1950 nach Deutschland zugewandert sind oder
3. bei denen mindestens ein Elternteil die Kriterien der Nr. 2 erfüllt."

Warum haben wir den Begriff so gefasst? Der Begriff „Menschen mit Migrationshintergrund“ hat sich in der integrationspolitischen Diskussion etabliert. Er umfasst nicht nur Ausländerinnen und Ausländer, sondern auch deutsche Staatsangehörige, die entweder selbst zugewandert sind oder ein Elternteil haben, das zugewandert ist. Der Zuwanderungszeitpunkt 1950 wird gewählt, um klar zwischen der erzwungenen Flucht und dem Schicksal der Kriegs- und Heimatvertriebenen während und nach dem 2. Weltkrieg und den zeitlich nachfolgenden Migrationsbewegungen auf das Gebiet der heutigen Bundesrepublik zu unterscheiden. Neben den Personen, die selbst zugewandert sind (1. Generation) umfasst der Begriff „Menschen mit Migrationshintergrund“ auch die 2. Generation. Das trägt der Tatsache Rechnung, dass auch die Nachkommen von Zugewanderten, die schon länger hier leben, zumindest teilweise ihre Integration noch nicht abgeschlossen haben. Auch hat die Gesellschaft manche dieser Menschen, die ihren individuellen Beitrag zur Integration geleistet haben, noch nicht vollständig in ihre Mitte aufgenommen. Die gewählte Definition von „Migrationshintergrund“ lehnt sich an die Verordnung zur Erhebung der Merkmale des Migrationshintergrunds (Migrationshintergrund-Erhebungsverordnung – MighEV) vom 29. September 2010 (BGBl I Nr. 50) an, die Art und Umfang der zur Bestimmung des Migrationshintergrunds für Zwecke der Statistik der Bundesagentur für Arbeit zu erhebenden Merkmale und die Durchführung des Verfahrens regelt. Die gewählte Begriffsbestimmung schließt nicht aus, dass in anderen Handlungsbereichen hiervon abweichende Definitionen zum Beispiel zu statistischen oder auch zu planerischen Zwecken verwendet werden, um Spezifika dieser Handlungsfelder besser zu berücksichtigen.

Im Bayerischen Landtag haben wir erst vor kurzem über die verschiedenen Arten, wie man ein Integrationsgesetz zu gestalten hat, debattiert. Nach 16 Stunden Diskussion setzte die CSU sich mit ihrem Spaltungsgesetz durch. Uns Grünen geht es darum, den Zusammenhalt in der Gesellschaft zu stärken. Wir bauen Brücken. Deshalb ist unser Integrationsgesetz ein Gesetz für den Zusammenhalt. Und steht natürlich im Widerspruch zum CSU-Spaltungs-Gesetz. Wir haben in der Debatte im Plenum bei jedem Artikel diese Punkte inhaltlich deutlich gemacht, denn es gibt viel daran zu kritisieren. Ab 22 Uhr haben wir jedoch relativ alleine die einzelnen Punkte diskutiert – die CSU und die Freien Wähler haben sich jeder weiteren Debatte verweigert. Das ist schon mehr als befremdlich und kein guter demokratischer Stil.

Für uns ist klar: Wer ausgrenzt, spaltet. Wer spaltet, schwächt das Land. Zusammenhalt macht uns stark. Gemeinsam gewinnen wir!

Herzliche Grüße
Katharina Schulze

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