Welche Förder-Möglichkeiten sind geplant, um von dem Austausch von Heizungen befreite Personen zu fördern, wenn diese als Teil von Eigentümergemeinschaften (WEG) trotzdem zum Austausch gezwungen sind?
Lieber Herr C.,
vielen Dank für Ihre Frage.
Der Entwurf für ein reformiertes Gebäudeenergiegesetz (GEG) sieht eine Vielzahl von Fördermöglichkeiten vor. Basis und Ausgangspunkt bilden die bewährten Förderstrukturen der bestehenden Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Die BEG beinhaltet auch Richtlinien für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG).
Dabei wird zwischen Maßnahmen am Gemeinschafts- und Sondereigentum unterschieden. Bei Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum stellt der Verwalter der WEG oder eine andere vertretungsberechtigte Person einen gemeinschaftlichen Antrag auf Grundlage entsprechender Beschlüsse der WEG zur Sanierung und Antragstellung. In der Zuschussvariante ist bei der Antragstellung für Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum ein entsprechender aktueller Nachweis hochzuladen, zum Beispiel eine Vollmacht der Eigentümer und Eigentümerinnen, Verwalterbestellung (inkl. Angabe eines aktuell gültigen Bestellungszeitraums) oder Beschluss der WEG-Versammlung zur Vertreterbestellung beziehungsweise zur geplanten Maßnahme. Bei förderfähigen Sanierungsmaßnahmen ausschließlich am Sondereigentum muss der/die jeweilige Eigentümer*in einen gesonderten Antrag stellen.
Für den Heizungstausch gibt es im Rahmen der BEG eine Grundförderung für alle Bürgerinnen und Bürger im selbstgenutzten Wohneigentum sowie private Kleinvermieter (bis zu sechs Wohneinheiten, davon eine selbst bewohnt) für den Tausch einer alten fossilen gegen eine neue klimafreundliche Heizung. Der Fördersatz beträgt künftig einheitlich 30 Prozent für alle Erfüllungsoptionen.
Zusätzlich zur Grundförderung gibt es drei weitere Boni. Es ist jeweils ein Bonus erhältlich (maximal 20 Prozent Bonus zusätzlich zur Grundförderung). Den Klimabonus I in Höhe von 20 Prozent können Empfänger*innen einkommensabhängiger Transferleistungen beantragen. Zusätzlich berechtigt sind Immobilieneigentümer, bei denen keine Rechtspflicht zum Heizungstausch besteht. Den Klimabonus II in Höhe von zehn Prozent können Eigentümer*innen erhalten, wenn sie ihre besonders alte und ineffiziente Heizung bereits vor der im GEG vorgesehen Frist austauschen. Der Klimabonus III greift in Havariefällen. Hier können Eigentümer*innen ebenfalls eine Förderung von zehn Prozent erhalten, wenn sie die gesetzlichen Anforderungen übererfüllen – also beispielsweise innerhalb eines Jahres auf eine Wärmepumpe umstellen anstatt innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Jahren.
Außerdem schlagen wir vor, die finanzielle Förderung des Heizungsumstiegs auszuweiten, damit gerade kleine Einkommen noch stärker profitieren. Ihre neue Heizung soll künftig mit bis zu 80 Prozent der Gesamtkosten bezuschusst werden. Von dieser Maximalförderung sollen Menschen mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von bis zu 20.000 Euro im Jahr profitieren. Der Fördersatz sinkt dann stufenweise je mehr das Einkommen steigt. Menschen mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von bis zu 60.000 Euro erhalten demnach eine Förderung von 40 Prozent der Gesamtkosten. So wollen wir die Wärmewende für alle Menschen ermöglichen.
Mit freundlichen Grüßen
Team Dröge