Warum sind in der Meldung des Zahlbetrages für die Aufwandsentschädigung von Ehrenamtlern an das Finanzamt die für die Steuererhebung nicht relevanten Kosten enthalten? (Kilometergeld...)
Sehr geehrte Frau Beck,
ich habe Sie im Interview Jung und Naiv gehört und empfunden, dass Sie ehrlich mit Problemen umgehen.
Deshalb habe ich die Hoffnung, dass Sie sich des Problems annehmen, obwohl es keine augenscheinliche Priorität hat.
Die Antworten des MDFE vom 7.10.2022 und 17.11.2022 sind für mich unlogisch, weil Sie den bürokratischen Aufwand von nicht relevanten Daten erhöhen und einen Rechtfertigungsdruck bei den Bürgern erzeugen.
Freundlichst
W. J.
Lieber Herr J.,
vielen Dank für Ihre Nachricht und dass Sie sich nach dem Hören meines Interviews bei Jung & Naiv mit Ihrem Anliegen an mich wenden. Ich freue mich, Ihnen endlich antworten zu können.
Ich kann verstehen, dass die Meldung sämtlicher Kosten zunächst unlogisch erscheint und bedauere sehr, wenn dies zu Rechtfertigungsdruck bei Bürger*innen führt. Es stimmt, dass hier Aufwand entsteht - und ein Ziel ist es natürlich, ehrenamtliche Arbeit so einfach wie möglich zu halten. Wir werden uns daher beim Bundesfinanzministerium nach möglichen Vereinfachungen erkundigen und einsetzen.
Vielleicht ist es ebenfalls ein wenig hilfreich, die bisherige steuerrechtliche Logik dahinter kurz zu erläutern.
Zunächst sind alle Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit auch regelmäßig steuerpflichtig. Ob diese als Erstattung tatsächlicher Kosten der ehrenamtlich Tätigen oder als pauschale Aufwandsentschädigungen gezahlt werden, ist hierfür erst einmal unerheblich. Ob und welche Kosten dann als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben diese Einnahmen steuerlich mindern, wird im Rahmen der Einkommensteuererklärung durch das zuständige Finanzamt überprüft.
Genauso obliegt es dem zuständigen Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu prüfen, ob bestimmte Aufwandsentschädigungen (z. B. §§ 3 Nr. 26, 26a EStG) von vornherein in der Höhe steuerfrei gestellt werden, in der Aufwendungen bei allen Empfänger*innen unterstellt werden können, die als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abzugsfähig wären; hierzu gehört z.B. auch die sogenannte Ehrenamtspauschale.
Das bedeutet in dem von Ihnen geschilderten Fall, dass die Einnahmen einschließlich Kostenerstattungen zunächst einmal beim Finanzamt erklärt werden müssen. Im Rahmen des Besteuerungsverfahrens wird beurteilt, ob diese tatsächlich zu versteuern sind. Denn nicht jede erklärte Einnahme ist auch tatsächlich zu versteuern. Leider bringt das etwas Aufwand mit sich, das stimmt.
Schön, dass Sie sich an mich gewandt haben. Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen kann. Der Austausch mit Bürger*innen ist mir wichtig und kostbar, auch wenn ich nicht immer sofort antworten kann. Wenn Sie regelmäßig über meine Arbeit in Hamburg und Berlin informiert werden möchten, können Sie sich gerne hier für meinen Newsletter anmelden.
Herzliche Grüße
Katharina Beck