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Katarina Barley
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Frage von Christian H. •

Frage an Katarina Barley von Christian H. bezüglich Außenpolitik und internationale Beziehungen

Sehr geehrte Frau Dr. Barley,

Ich bin Student der Hochschule des Bundes im Studiengang Verwaltungsinformatik und schreibe derzeit an meiner Diplomarbeit zum Thema "Rechtliche und tatsächliche Herausforderungen durch die Umsetzung des Artikel 17 Urheberrechtsrichtlinie (96/9/EG und 2001/29/EG) in der Bundesrepublik Deutschland".

Ich wäre Ihnen äußerst dankbar, wenn Sie mir in diesem Zusammenhang bei der Klärung meiner Fragen helfen könnten.

Der Artikel 17 der Urheberrechtrichtlinie spricht von "Diensteanbietern". Nun stelle ich mir die Frage, wie Diensteanbieter auf Europäischer Ebene legaldefiniert sind. Wird hier als Grundlage der § 2 TMG der Deutschen Rechtsauslegung verwendet? Wissen Sie von anderen EU-Staaten, die eine eigene Auslegung des Begriffs haben? Leider ist es schwierig Quellen zu dem Thema zu finden und hoffe Sie können mir weiterhelfen.

Für Ihre Mühe möchte ich mich bereits im Voraus bedanken.

Ich wünsche Ihnen einen schönen Tag.

Mit freundlichen Grüßen
Christian Hartrampf

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr H.,

vielen Dank für Ihre Frage.

"Diensteanbieter" sind in Art. 2(6) UrhRL wie folgt definiert:

„Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten“ bezeichnet den Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft, bei dem der Hauptzweck bzw. einer der Hauptzwecke darin besteht, eine große Menge an von seinen Nutzern hochgeladenen, urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen zu speichern und der Öffentlichkeit Zugang hierzu zu verschaffen, wobei dieser Anbieter diese Inhalte organisiert und zum Zwecke der Gewinnerzielung bewirbt.

Anbieter von Diensten, etwa nicht gewinnorientierte Online-Enzyklopädien, nicht gewinnorientierte bildungsbezogene und wissenschaftliche Repositorien, Entwicklungs- und Weitergabeplattformen für quelloffene Software, Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/1972, Online-Marktplätze, zwischen Unternehmen erbrachte Cloud-Dienste sowie Cloud-Dienste, die ihren Nutzern das Hochladen von Inhalten für den Eigengebrauch ermöglichen, sind keine Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten im Sinne dieser Richtlinie.“

Die Definition beruht nicht auf deutschem Recht. Vielmehr muss die Bundesregierung sicherstellen, dass das deutsche Recht der im Richtlinientext enthaltenen Definition im Kontext des Anwendungsbereichs der Richtlinie gerecht wird. Die Ausgestaltung ist Angelegenheit der Mitgliedsstaaten.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Katarina Barley

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