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Katarina Barley
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Frage von Claudia J. •

Frage an Katarina Barley von Claudia J. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Frau Barley,

wie kann es sein, dass das Aufdecken von kriminellen Machenschaften der Banken (CumEx-Files) nun strafrechtlich verfolgt wird? Mein Rechtsempfinden ist dadurch gestört! Ohne den Einsatz der Journalisten wären manche Mißstände nicht öffentlich geworden. Setzen Sie sich bitte für die Freiheit des Journalismus (und der Whistleblower) ein und geben mir das Gefühl, das der Rechtsstaat tatsächlich erkennen kann, was rechtens ist und was mit den Menschen unseres Staates nicht zu machen ist.

Mit nachdenklichen Grüßen

C. J.

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Antwort von
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Sehr geehrte Frau J.,

vielen Dank für Ihre Fragen. Zu einzelnen Ermittlungsverfahren nehme ich keine Stellung. Dies ist Aufgabe der Pressestelle der entsprechenden ermittelnden Staatsanwaltschaft.

Unabhängig von dem von Ihnen angesprochenen konkreten Einzelfall möchte ich jedoch betonen, dass Journalisten und Hinweisgeber einen wichtigen Beitrag zur Aufdeckung von Missständen und Straftaten wie Steuerhinterziehung und Geldwäsche leisten. Zahlreiche Beispiele wie die "Panama Papers" oder die "Paradise Papers" haben dies in der Vergangenheit gezeigt. Für mich ist es daher ein wichtiges Anliegen, den Schutz von Journalisten und Hinweisgebern weiter zu stärken.

Der Regierungsentwurf zum Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG), der sich gegenwärtig im parlamentarischen Verfahren befindet, beinhaltet einen stärkeren Schutz und höhere Rechtssicherheit für Journalisten und Hinweisgeber. Diese günstigere Rechtslage für Journalisten und Hinweisgeber würde ab dem Inkrafttreten des Gesetzes auch auf solche Strafverfahren Anwendung finden, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen sind (§ 2 Absatz 3 des Strafgesetzbuchs).

Mit dem GeschGehG setzen wir eine europäische Richtlinie um (EU 2016/943), die in ganz Europa einen einheitlichen Mindestschutz für Geschäftsgeheimnisse gewährleistet. Davon profitieren Unternehmen, die mit Ideen und Innovationen wirtschaftliche Werte schaffen. Im Vergleich zur bisherigen Rechtslage in Deutschland gelten dabei teilweise sogar strengere Anforderungen an das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses. So müssen Unternehmen zum Beispiel angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen treffen, um von dem Schutz durch das Gesetz profitieren zu können.

Darüber hinaus wurde die Regelung zum Anlass genommen, den investigativen Journalismus im Bereich der Geschäftsgeheimnisse deutlich zu stärken. Journalistinnen und Journalisten, die Missstände an die Öffentlichkeit bringen, gewinnen dadurch größere Rechtssicherheit. Der Gesetzesentwurf zum neuen GeschGehG enthält eine ausdrückliche Regelung, die die Erlangung, Nutzung und Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen im Rahmen der journalistischen Tätigkeit für rechtmäßig erklärt (§ 5 Nummer 1 des Gesetzentwurfs). Im bisherigen Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gab es eine solche Regelung nicht.

Zudem wird erstmals im deutschen Recht eine ausdrückliche Erlaubnis für Hinweisgeber (sog. Whistleblower) verankert (§ 5 Nummer 2 des Gesetzentwurfs). Schließlich wurde im Regierungsentwurf eine zentrale Forderung der Journalistenverbände aufgegriffen: Wie in der zugrundeliegenden EU-Richtlinie wird nunmehr klargestellt, dass die Ausübung des Rechts der freien Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit unberührt bleibt (§ 1 Absatz 3 Nummer 2 des Gesetzentwurfs). Ein Ermittlungsverfahren darf nur dann eingeleitet werden, wenn ein Anfangsverdacht für eine verfolgbare Straftat besteht (§ 152 Absatz 2 der Strafprozessordnung). Bei einer rechtmäßigen Handlung liegt keine verfolgbare Straftat vor.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Katarina Barley, MdB

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