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Katarina Barley
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Frage von Silke L. •

Frage an Katarina Barley von Silke L. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Frau Dr. Barley,

werden Sie sich gegen das neue Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) einsetzen, das der Bundestag derzeit berät, das jedoch den Informantenschutz und damit die Grundlage investigativer journalistischer Arbeit und der Pressefreiheit sowie die letzten kläglichen Reste unserer Demokratie und freien Meinungsbildung gefährdet?

Mit freundlichen Grüßen,

S. L.

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Sehr geehrte Frau L.,

im Gegenteil, ich setze mich für das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) ein und hoffe sehr, dass ich Ihre Bedenken ausräumen kann. Denn das GeschGehG schafft größere Rechtssicherheit und stärkt damit den investigativen Journalismus und den Informantenschutz.

Mit dem GeschGehG setzen wir eine europäische Richtlinie um (EU 2016/943), die in ganz Europa einen einheitlichen Mindestschutz für Geschäftsgeheimnisse gewährleistet. Davon profitieren Unternehmen, die mit Ideen und Innovationen wirtschaftliche Werte schaffen. Im Vergleich zur bisherigen Rechtslage in Deutschland gelten dabei teilweise sogar strengere Anforderungen an das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses. So müssen Unternehmen zum Beispiel angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen treffen, um von dem Schutz durch das Gesetz profitieren zu können.

Darüber hinaus wurde die Regelung zum Anlass genommen, den investigativen Journalismus im Bereich der Geschäftsgeheimnisse deutlich zu stärken. Journalistinnen und Journalisten, die Missstände an die Öffentlichkeit bringen, gewinnen dadurch größere Rechtssicherheit. Der Gesetzesentwurf zum neuen GeschGehG enthält eine ausdrückliche Regelung, die die Erlangung, Nutzung und Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen im Rahmen der journalistischen Tätigkeit für rechtmäßig erklärt (§ 5 Nummer 1 des Gesetzentwurfs). Im bisherigen Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gab es eine solche Regelung nicht.

Zudem wird erstmals im deutschen Recht eine ausdrückliche Erlaubnis für Hinweisgeber (sog. Whistleblower) verankert (§ 5 Nummer 2 des Gesetzentwurfs). Schließlich wurde im Regierungsentwurf eine zentrale Forderung der Journalistenverbände aufgegriffen: Wie in der zugrundeliegenden EU-Richtlinie wird nunmehr klargestellt, dass die Ausübung des Rechts der freien Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit unberührt bleibt (§ 1 Absatz 3 Nummer 2 des Gesetzentwurfs). Ein Ermittlungsverfahren darf nur dann eingeleitet werden, wenn ein Anfangsverdacht für eine verfolgbare Straftat besteht (§ 152 Absatz 2 der Strafprozessordnung). Bei einer rechtmäßigen Handlung liegt keine verfolgbare Straftat vor.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Katarina Barley

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