Frage an Katarina Barley von Liese B. bezüglich Recht
Guten Tag Team Barley,
aus einem Interview mit dem Handelsblatt.
Nach der Kritik von Unionspolitikern an den Urteilen deutscher Gerichte zu Diesel-Fahrverboten hat Justizministerin Katarina Barley „mehr Respekt vor der Rechtsprechung“ angemahnt.
„Was unabhängige Gerichte entscheiden, muss gelten“, sagte die SPD-Politikerin dem „Handelsblatt“. Das sei die Grundlage des deutschen Rechtsstaates.
Zu dem Respekt vor der Rechtsprechung, also auch den Gesetzen, die ja Grundlage zur Rechtsprechung sind, gilt das jetzt nur für die Bewohner oder sind auch Politiker daran gebunden?
Ich kann dazu nur finden , dass sich Parteien selber ein Parteiengesetz gegeben haben , dass die regierungsverantwortlichen Politiker von der Haftung für Gesetzeslosigkeit und Fehleintscheidungen befreit.
§ 37 PartG, Nichtanwendbarkeit einer Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 54 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird bei Parteien nicht angewandt.
Und daß das Bundesverfassungsgericht Verassungsbeschwerden hierzu nicht zulässt ,könnte dass ggfs.mit dem Parteib..h zusammenhängen? Stop, so darf ich nicht formulieren. Das wäre Respektlos gegenüber der Rechtsprechung.
Ich frage anderst. Warum nimmt das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde nicht an? Können sie nicht als oberste Gesetzesinstanz den Weg für die Bearbeitung dieser Beschwerde freimachen?
Sie wurde, wie üblich bei Bundesverfassungsrichtern, nicht zur Entscheidung angenommen: BVerfGE 2 BvR 667/00 vom 23.01.2001 i. S. § 37 Parteiengesetz und § 93 Abs. 3 BVerfGG
Und wo Frau Barley schon von Recht spricht, sie ist doch gerade in der Regierung,könnte sie nicht endlich den Rechtsbruch derselbigen beenden? Siehe hierzu die Nachrichtenseite:
https://www.welt.de/politik/deutschland/article168900336/Gutachten-sieht-unklare-Rechtsgrundlage-fuer-Grenzoeffnung.html
Und wo Fr. Barley den Respekt v. d. Rechtsprechung anmahnt, warum werden höchst richterl. Urteile von der Politik missachtet? z.B. Sterbehilfe,Rundfunkbeiräte,Wahlrecht,Abschiebu
Sehr geehrte Frau B.,
das Grundgesetz hat die politischen Parteien in Art. 21 Grundgesetz als verfassungsrechtliche Institutionen für die politische Willensbildung des Volkes anerkannt und sie damit in den Rang einer verfassungsrechtlichen Institution erhoben.
Art. 21 GG bestimmt:
"(I) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.
(II) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
(III) Das Nähere regeln Bundesgesetze."
Auf die Parteien ist grundsätzlich das bürgerliche Vereinsrecht anwendbar, soweit nicht das Parteiengesetz speziellere Vorschriften enthält. Durch § 37 wird die Anwendbarkeit des § 54 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch und damit die Außenhaftung eines für einen nicht rechtsfähigen Verein Handelnden ausgeschlossen und der Geschädigte auf die Haftung des Vereins mit dem Vereins-vermögen beschränkt. Die vom Vereinsrecht getroffene Unterscheidung zwischen rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Vereinen ist damit aufgehoben und eine völlige Angleichung an die Haftung der rechtsfähigen Vereine vorgenommen worden.
Soweit hier bekannt, ist § 37 PartG bisher nicht Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde gewesen.
Mit freundlichen Grüßen
Katarina Barley, MdB