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Karl von Wogau
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Frage von stefan N. •

Frage an Karl von Wogau von stefan N. bezüglich Außenpolitik und internationale Beziehungen

Sehr geehrter Herr vonWogau

in einigen Bundesländern wurden nun Studiengebühren eingeführt.
Man kann dazu stehen wie man will, aber:

Die BRD hat 1973 den UN Sozialpakt ratifiziert.

Darin steht in §13 Abs 2C: ...das der Hochschuluntericht durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit jederman( nach Befähigung) zugänglich gemacht werden muss.

Ich sehe darin einen Widerspruch.

Mich würde interessieren wie Sie das als RA sehen.
"Pacta sunt servanda" oder nicht ?

Ich würde mich über ein kurzes Statement feuen.

mit freundlichen Grüßen aus Stuttgart

Stefan Notter

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Notter,

vielen Dank für Ihre Anfrage betreffend der Vereinbarkeit der Einführung von Studiengebühren mit der UN-Sozialcharta, die Sie über Abgeordnetenwatch an mich gerichtet haben.

Die Europäische Union ist gemäß den zugrundeliegenden Verträgen im Kulturbereich dazu aufgefordert "einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer und regionalen Vielfalt" zu leisten (Art. 151 Absatz (1). Die Kernzuständigkeit im Bereich der Bildungspolitik liegt bei den Mitgliedsländern und deren Regionen. Was die Vereinbarkeit der Einführung der Studiengebühren mit dem UN-Sozialpakt angeht, so hat das Verwaltungsgericht Minden mit seinem Urteil am 26. März 2007 folgendes entschieden.
"Die Klage der Studierendenschaft wies das Verwaltungsgericht heute ab: Die Erhebung von Studiengebühren verstoße insbesondere nicht gegen den UN-Sozialpakt. Dieser verlange zwar die allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts und verbiete seinem Wortlaut nach die Wiedereinführung von Studiengebühren. Dieses Verlangen bestehe jedoch nicht um seiner selbst Willen. Hinter der Verpflichtung stehe nämlich die Absicht, jedermann einen chancengleichen Zugang zum Hochschulstudium zu ermöglichen. Die Erhebung von Studiengebühren sei demnach zulässig, wenn jeder gleichermaßen, unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen und seiner sozialen Herkunft entsprechend seiner Fähigkeiten die Möglichkeit habe, ein Hochschulstudium zu absolvieren; vom Gesetzgeber werde auf dieser Basis eine Prognoseentscheidung verlangt. Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber habe mit dem Darlehensanspruch, der Möglichkeit zur Freistellung von der Darlehensrückzahlung und der Begrenzung der Rückzahlungssumme auf 10.000,00 Euro einen hinreichend chancengleichen Hochschulzugang ermöglicht. Gerade dadurch, dass auch ein zurückzuzahlendes Bundesausbildungsförderungsdarlehen bei der Rückzahlungsbegrenzung auf 10.000,00 Euro zu berücksichtigen sei, werde eine Vielzahl einkommensschwacher Studierender im Endeffekt keine Studienbeiträge zu zahlen haben. Sollte sich im Nachhinein entgegen der gesetzgeberischen Einschätzung herausstellen, dass einkommenschwächere Studierende durch die Studienbeiträge von der Aufnahme eines Studiums abgehalten werden, sei der Landesgesetzgeber gehalten, die gesetzlichen Regelungen zu ändern."
(Auszug aus der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Minden).

Das Gericht hat die Berufung zum Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen.

Das Ziel des UN-Sozialpaktes sehe auch ich in einem chancengleichen Zugang zum Hochschulstudium. Durch die Gewährung von Zuschüssen in der Ausbildungsförderung (BAFÖG oder Stipendien) wird diese Chancengleichheit gewährleistet.

Mit freundlichen Grüßen

Karl von Wogau