Frage von Gerhard G. • 06.03.2023
Weshalb unterscheidet der Gesetzgeber nicht zwischen selbstbestimmt- oder krankheitsbedingt - kinderlos beim Zuschlag zur Pflegeversicherung?
Sehr geehrter Herr Bundesminister für Gesundheit: Prof. Dr. Karl Lauterbach
im Internet steht der Hinweis, dass der Beitrag zur Pflegeversicherung für kinderlose ab 01.07.2023 moderat um 0,35 % steigt.
Wie in der Vergangenheit wird nicht unterschieden,
- liegt eine selbstbestimmte Kinderlosigkeit vor
- oder ist die Kinderlosigkeit krankheitsbedingt
-
Weshalb findet hier der Art. 3 GG Abs. 3 zweiter Satz
„Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“ - keine Anwendung?
Ist krankheitsbedingte Kinderlosigkeit bei natürlichen Paaren (Frau/Mann) keine Behinderung?
Antwort ausstehend von Karl Lauterbach SPD