Karl Lauterbach, MdB
Karl Lauterbach
SPD
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Frage von Günter P. •

Frage an Karl Lauterbach von Günter P. bezüglich Recht

Der Bundeskanzler hat die Vertrauensfrage verloren und hat nicht die Konsequenz gezogen zurückzutreten. Außerdem werden auch wieder die Personen in der SPD und bei den Grünen sitzen, die nicht für Herrn Schröder gestimmt haben.
Wie könne Sie mit solchen Personen zusammen arbeiten, die nicht ehrlich sind?

Karl Lauterbach, MdB
Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Pröhl,
Sie werden das Grundgesetz im Detail kennen. Auch die Verfassungsrichter haben sich natürlich intensiv damit befasst. Dass nach der verlorenen Vertrauensfrage gemäß Artikel 68 ein Rücktritt erfolgen muss, steht nicht im Grundgesetz. Vielmehr sieht das Verfahren die Auflösung (und Neuwahl) vor. Dieser Weg wurde auch beschritten.
Dass es aus der Geschichte Deutschlands und der Suche nach politischen Mehrheiten heraus eine Diskussion über weitere Möglichkeiten der Einleitung von Neuwahlen geben sollte, wurde in den vergangenen Tagen oft angesprochen. Dies scheint ein gangbarer Weg.
Personen als nicht ehrlich zu bezeichnen, die eine politische und im Einklang mit der Verfassung stehende Entscheidung getragen haben, ist nicht angemessen.

Artikel 67 - [Konstruktives Mißtrauensvotum]
(1) Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und den Bundespräsidenten ersucht, den Bundeskanzler zu entlassen. Der Bundespräsident muß dem Ersuchen entsprechen und den Gewählten ernennen.
(2) Zwischen dem Antrage und der Wahl müssen achtundvierzig Stunden liegen.

Art. 68 GG - [Vertrauensfrage, Auflösung des Bundestages]
1) Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen einundzwanzig Tagen den Bundestag auflösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt.
(2) Zwischen dem Antrage und der Abstimmung müssen achtundvierzig Stunden liegen

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