Frage an Karl Lauterbach von martin t. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Lauterbach,
ich habe heute das Bundesgesetzblatt gelesen. Dabei bin ich auf folgendes gestoßen:
Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2008 Seite 999
Elfter Teil
Schlussvorschriften:
§ 98
Einschränkung von Grundrechten:
Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und des Schutzes vor Auslieferung (Artikel 16 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
Quelle: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I, Nr. 23
Ich verstehe das so, dass ich bei entsprechendem Verdacht oder bei Anfrage von fremden Staaten einen Teil meiner Grundrechte verliere. Wie kann es in einem Rechtsstaat zu einem solchen Gesetz kommen? Den der Wortlaut, und nur dieser zählt, da euphemistische Auslegungen nicht viel Wert sind, ist relativ klar.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Thomalla