Frage an Karl Lauterbach von Christine K. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrter Herr Prof. Lauterbach,
mit Interesse habe ich Ihren Bericht über die Drangsalierung von Patienten gelesen.
Mich interessiert, wo die rechtliche Grundlage liegt, dass die Krankenkasse, die BKK Essanelle, folgende Vorgabe an den kassenzahnärztlchen Gutachter geben darf. Wörtlich lautet die Vorgabe:
"Mängelbegutachtung Heil- und Kostenplan"
Der Gutachter und der Prothetik-Einigungsausschuss und das Ministerium für Soziales in Mecklenburg Vorpommern berufen sich auf die Regelungen des Bundesmantelvertrages und teilen mir wörtlich mit.
"Nach den Regeln des Bundesmantelvertrages-Zahnärzte erteilt die Krankenkasse den Auftrag zur Begutachtung."
In meinem Fall wurde durch die Vorgabe der Krankenkasse "Mängelbegutachtung Heil- und Kostenplan" ausgeschlossen, dass die BKK Essanelle meine Mängel, die ich angebe, begutachtetet werden. Der Gutachter als auch der Prothetk- Einigungsausschuss haben bei den Begutachtungen mir ausdrücklich erklärt, es erfolgt eine Mängelbegutachtung Heil- und Kostenplan.
Wo habe ich in diesem System das Patientenrecht nach einer objektiven Mängelbegutachtung? Ich erkenne kein Recht und alle meine Beschwerden drehen sich im Kreis, weil sich die kassenzahnärztliche Vereinigung strickt an die Vorgabe "Mängelbegutachtung Heil- und Kostenplan" hält.
Bitte beantworten Sie mir die Frage, auf welcher Rechtsgrundlage die BKK Essanelle diese Vorgabe Mängelbegutachtung Heil- und Kostenplan an die kassenzahnärztliche Vereinigung geben darf.
Mit freundlichem Gruß
Christine Kluge