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Karl A. Lamers
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Frage von Gabriel K. •

Frage an Karl A. Lamers von Gabriel K.

Sehr geehrter Herr Dr. Lamers,

Ich wende mich mit einer Sorge an Sie: Es geht um die Vorratsdatenspeicherung. Es handelt sich hier um die Sammlung von signifikanten und persönlichen Daten, denn Metadaten, das wissen Sie wahrscheinlich auch, reichen vollkommen aus um dezidierte und private Informationen herauszufinden. Nach meinen Informationen ist die Wirksamkeit der Vorratsdatenspeicherung zur Verbrechensbekämpfung nicht erwiesen, oder zumindest hoch umstritten. So sehe ich dann in dem Gesetz mein Menschenrecht auf Privatssphäre massiv eingeschränkt, ohne dass die Vorteile nur ansatzweiße diese Maßnahme rechtfertigen könnten. Meine letzten beiden Hoffnungen sind noch, dass der Strafrechtskatalog der für eine Überwachung ausreicht nicht erweitert wird (wogegen leider die Historie spricht) oder noch besser, dass das BverG das Gesetz wieder kippt (wofür zum Glück die Historie spricht). Im Grunde will ich es bei dieser kurzen Stellungnahme belassen. Aber natürlich würde es mich sehr interessieren, wenn Sie mir darlegen könnten welche konkreten Vorteile die Vorratsdatenspeicherung hat, die einen solchen Eingriff in die Privatssphäre rechtfertigen könnten.

Mit freundlichen Grüßen
Gabriel Kurz

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Kurz,

vielen Dank für Ihre Frage vom 16. Oktober zur befristeten Speicherung von Verbindungsdaten.

Das neue Gesetz verpflichtet Telekommunikationsunternehmen dazu, die bei Ihnen anfallenden Verbindungsdaten zehn Wochen lang auf einem in Deutschland befindlichen Server zu speichern, wobei dieser Server über keinerlei Internetverbindung verfügen darf. Nach Ablauf dieser zehn Wochen müssen die Daten gelöscht werden. Zugriff auf die gespeicherten Daten erhalten die Ermittlungsbehörden nur zur Aufklärung bestimmter schwerer Straftaten – wie zum Beispiel Mord, Totschlag, Kinderpornographie - und nur auf Grundlage einer richterlichen Anordnung. Für eine Frist von vier Wochen müssen die Anbieter auch die zu Beginn des Gesprächs ohnehin anfallenden Funkzellenangaben speichern. Mit Ablauf der Frist müssen auch diese Daten gelöscht werden.

Welche Internetseiten ein bestimmter Nutzer aufruft, wird nicht gespeichert. Gleichzeitig gilt: Ist wegen der genannten schweren Straftaten eine Seite im Visier der Fahnder, so können in einem solchen Fall die IP-Adressen ermittelt werden, mit denen auf diese Seite zugegriffen worden ist. Dies gibt dann Hinweise, mit denen der tatsächliche Nutzer oft identifiziert werden kann. Voraussetzung ist aber auch hier die Anordnung durch ein Gericht. Absender- und Adressdaten des Emailverkehrs werden generell nicht gespeichert.

Im Rahmen der Speicherung von Verbindungsdaten werden weder Telefonate noch deren Inhalte oder Emails oder deren Inhalte gespeichert. Erfasst werden nur die rein technischen und zeitlichen Bedingungen am Zustandekommen einer Telekommunikation. Wenn Ermittlungsbehörden auf richterlichen Beschluss hin auf die Verbindungsdaten zugreifen dürfen, sind die Bürger, denen diese Daten zugeordnet werden können, zu informieren.

Die Abrufbarkeit der bei den Providern befristet gespeicherten Daten trägt der Tatsache Rechnung, dass die Nutzung von Telekommunikationseinrichtungen in nahezu allen Kriminalitätsbereichen eine außerordentlich große Rolle spielt. In vielen Gesprächen mit den Praktikern aus Justiz und Ermittlungsbehörden und bei den Anhörungen des Deutschen Bundestages hat sich herauskristallisiert, dass die Verbindungsdaten zur Aufklärung von Straftaten ganz wesentlich beitragen können, weil sie u.a. Einblicke geben, mit wem Täter und Opfer Kontakt hatten.

Mögliche Zeugen schwerer Straftaten können so ebenfalls ermittelt werden. Bei vielen schweren Taten gibt es oft gar keinen anderen Ermittlungsansatz. Auch wenn es Umgehungsmöglichkeiten gibt: In vielen Fällen resultieren daraus entscheidende Hinweise, die dann zusammen mit anderen Tatsachen die notwendigen Beweise zur Aufklärung von Straftaten ermöglichen. Wie bei allen anderen Ermittlungs-möglichkeiten kommt auch die Bewertung der durch die Datenabfrage gewonnenen Erkenntnisse allein den Richtern und Staatsanwälten zu.

Mit dem neuen Gesetz zur befristeten Speicherung von Verbindungsdaten stärken wir die Möglichkeit des Staates, seine Bürger zu schützen und Straftaten aufzuklären. Einen Missbrauch der gespeicherten Verbindungsdaten verhindern sehr hohe rechtliche und technische Sicherheitsvorkehrungen. In der Zeit, als es diese Speicherpflicht für einige Jahre in Deutschland bereits gab, hat es keinen bekannten Fall von Missbrauch gegeben.

Da das neue Gesetz den Vorgaben, die das Bundesverfassungsgericht und der Europäische Gerichtshof an den Gesetzgeber gestellt haben, entspricht und in den Anhörungen im Deutschen Bundestag die Bedeutung der befristeten Speicherung für die öffentliche Sicherheit demonstriert wurde, habe ich deshalb bei der Abstimmung für den Gesetzesentwurf gestimmt.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Karl A. Lamers MdB