Frage an Karl A. Lamers von Fabian B.
Sehr geehrter Herr Dr. Lamers,
ich bitte Sie um eine Stellungnahme zu Ihrem Abstimmungsverhalten in der Abstimmung zur Diätenerhöhung von Bundestagsabgeordneten vom 21.02.2014.
Sicherlich lässt sich argumentieren, dass die Diäten auf das Niveau der Besoldung von Bundesrichtern angehoben werden soll, die eine vergleichbare Verantwortung im Staat tragen, gleichwohl genießen die Bundestagsabgeordneten geldwerte Privilegien derer sich Bundesrichter nicht bedienen können. Wie rechtfertigen Sie diese Diskrepanz?
Desweiteren würde mich interessieren, ob nicht eine Anpassung der Pensionsregelungen ohne Erhöhung der Aufwandsentschädigung sachdienlicher gewesen wäre.
Mit freundlichen Grüßen,
Fabian Breuer
Sehr geehrter Herr Breuer,
für Ihre Anfrage vom 24. Februar 2014 zum Thema Abgeordnetendiäten möchte ich Ihnen danken.
Die Anpassung der Diäten sowie der Pensionsregelungen von Bundestagsabgeordneten hat in den vergangenen Wochen Aufmerksamkeit erregt. Deswegen freue ich mich sehr, Ihnen bei dieser Gelegenheit einige wichtige Aspekte der geplanten Änderung zu erläutern.
Das im Februar verabschiedete Gesetz zur Neuregelung der Abgeordnetendiäten wurde auf der Basis von Empfehlungen einer vom Deutschen Bundestag eingesetzten unabhängigen Kommission erarbeitet. Diese Kommission, der sowohl Wissenschaftler als auch Vertreter zivilgesellschaftlicher Gruppen angehörten, hatte den Auftrag, ein Modell für die zukünftige Vergütung und Altersversorgung von Bundestagsabgeordneten zu entwerfen.
Die Kommission rät in ihrem Abschlussbericht, die Besoldungsstufe R6, die für Richter an obersten Bundesgerichten vorgesehen ist, als Vergleichswert für die Arbeit von Abgeordneten des Deutschen Bundestages heranzuziehen. Dies entspricht auch einer bereits seit 1995 verabschiedeten Regelung, die allerdings bisher nicht umgesetzt wurde. Der Grund für den Vergleich mit obersten Bundesrichtern liegt in der unabhängigen Tätigkeit sowohl bei Richtern als auch bei Bundestagsabgeordneten. Vergleichbare Entschädigungen erhalten auch Landräte und Bürgermeister mittelgroßer Städte, was in etwa der Größe eines Wahlkreises entspricht.
Trotz der bereits seit 1995 geltenden Regelung, die Abgeordnetendiäten auf das Besoldungsniveau R6 anzuheben, haben die Entschädigungen diese Höhe nie erreicht. In den Jahren 2003 bis 2007 sowie 2009 bis 2011 kam es beispielsweise im Lichte der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung zu keinen Erhöhungen.
Die Gesamtkosten für die Diäten von Bundestagsabgeordneten lagen im Jahr 2013 bei umgerechnet 70 Cent pro Einwohner im Jahr. Die Angleichung der Bezüge an das Niveau von Bundesrichtern wird pro Abgeordneten ca. 830 Euro kosten und die Kosten pro Bürger marginal anheben. Sowohl diese verhältnismäßig geringe Pro-Kopf-Belastung als auch die Zurückhaltung bei der Angleichung der Abgeordnetenentschädigung ist in der öffentlichen Diskussion bedauerlicherweise weitgehend ausgeblendet worden.
Das im Februar verabschiedete Gesetz sieht nunmehr vor, dass die Diäten in zwei Schritten auf das angestrebte Niveau angehoben werden. Achtzehn Jahre seit Bestehen der gesetzlichen Regelung wird damit die Orientierungsgröße für die Höhe der Abgeordnetenentschädigung erreicht. Gleichzeitig wird ab dem 1. Juli 2016 erstmals die Lohnentwicklung von Abgeordneten an den Nominallohnindex des Statistischen Bundesamtes gekoppelt. Somit werden die Bundestagsabgeordneten in Zukunft quasi automatisch an der positiven wie negativen Lohnentwicklung in Deutschland teilhaben. Auch hier folgt der Bundestag den Empfehlungen der unabhängigen Kommission.
Ferner werden im Gegenzug zu der Erhöhung der Abgeordnetendiäten die Pensionsregelungen von Bundestagsabgeordneten geändert.
Seit dem 01. Januar 2008 beträgt der Steigerungssatz der zu versteuernden Altersentschädigung nach einem Jahr der Mitgliedschaft 2,5% der Abgeordnetenentschädigung. Das maximal zu erreichende Versorgungsniveau wird zukünftig abgesenkt und beträgt dann 65 Prozent der Abgeordnetenentschädigung. Damit wird der Überlegung Rechnung getragen, dass die Altersentschädigung eine lückenfüllende Teilversorgung für die Zeit der Mitgliedschaft im Parlament ist. Die Zugehörigkeit zum Deutschen Bundestag stellt nur einen Teil des Berufslebens der Abgeordneten dar. Der Höchstsatz wird nach 26-jähriger Mitgliedschaft im Bundestag erreicht. Eine so lange Zugehörigkeit zum Bundestag ist allerdings die Ausnahme, sodass mit der geplanten Reform eine gerechtere und transparentere Pensionsregelung gefunden werden konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Karl A. Lamers