Frage an Karl-Friedrich Zais von Jürgen B. bezüglich Verbraucherschutz
Hallo Herr Zais,
meine Frage bezieht sich auf die Arbeit des Petitionsausschusses im Sächsischen Landtag. Obwohl Sie selbst nur stellvertretendes Mitglied dieses Ausschusses sind, eine Abgeordnete Ihrer Fraktion aber dessen Vorsitzende ist, glaube ich, dass Sie meine Frage, ggf. in Kooperation, beantworten können.
Die Frage lautet: Ist die Bearbeitung einer Petition durch den Petitionsausschuss für den Einreicher generell kostenfrei oder ist der Petitionsausschuss befugt, die Weiterbearbeitung der Petition durch den Ausschuss von der Bereitstellung der benötigten Unterlagen vom und zu Lasten des Einreichers der Petition, bis zu einem unteren 3-stelligen Betrag, abhängig zu machen, da der Petitionsausschuss seine Befugnisse hinsichtlich der Aktenanforderung gegenüber den Behörden nicht nutzen, und die Gründe dafür nicht nennen, möchte. Sollte letzteres zutreffen, erbitte ich die Benennung der gesetzlichen Grundlagen dazu.
Vielen Dank, im voraus, für Ihre Bemühungen.
Mit frdl. Grüßen
d.o.
Sehr geehrter Herr Blochberger,
zunächst einmal herzlichen Dank für Ihre Fragestellung zum Petitionsrecht, die Sie über „abgeordnetenwatch.de“ an mich gerichtet haben. Die Beantwortung Ihrer Frage ist ebenso kurz wie im Sinne des verfassungsrechtlich garantierten Petitionsrechts selbstverständlich: Die Bearbeitung einer an den Landtag oder den Petitionsausschuss des Sächsischen Landtages gerichteten Petition ist für den Petenten kostenfrei. Dies ergibt sich bereits aus dem Stellenwert, den der Artikel 17 des Grundgesetzes ebenso wie die Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) dem Petitionsrecht mit der dazu in Artikel 35 SächsVerf enthaltenen Verfassungsgarantie zur Ausübung des Petitionsrechts durch jedermann beimisst. Der Artikel 35 SächsVerf bestimmt unmissverständlich: „Jede Person hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden. Es besteht Anspruch auf begründeten Bescheid in angemessener Frist.“
Dass das verfassungsrechtlich geschützte Petitionsrecht weiter untersetzende „Gesetz über den Petitionsausschuss des Sächsischen Landtags (Sächsisches Petitionsausschussgesetz – SächsPetAG)“ enthält darüber hinaus in seinem § 4 ein Benachteiligungsverbot, dem zufolge niemand wegen der Tatsache, dass er sich mit einer Petition an den Landtag gewandt hat, benachteiligt werden darf. Mehr noch: Nach § 11 SächsPetAG wird u.a. auch den Petenten, die vom Petitionsausschuss geladen worden sind, nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen für diesen Zeitraum eine Entschädigung gezahlt, die von der Verwaltung des Landtags festgesetzt wird. Darüber hinaus unterstützt der Sächsische Landtag die Petenten auch direkt bei der Wahrnehmung ihres verfassungsmäßigen Rechtes der Einreichung einer Petition, indem er im Internetauftritt des Sächsischen Landtag eine eigene Rubrik „Petitionen“ führt (siehe: http://www.landtag.sachsen.de/de/petition/index.aspx ).
Darin informiert der Landtag bzw. der Petitionsausschuss umfassend über Petitionen, das Petitionsverfahren und die maßgeblichen Rechtsgrundlagen, stellt auch Formblätter als Petitionshilfen zur Verfügung und ermöglicht die Einreichung von Petitionen über das Internet (Online-Petition). Für die Erhebung von Kosten vom Petenten für das Petitionsverfahren lassen nach alledem die maßgeblichen verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen keinerlei Raum.
Sehr geehrter Blochberger,
ich hoffe hiermit trotz der gebotenen Kürze dennoch ausführlich dargelegt zu haben, welche Funktionen die Petition und das Petitionsrecht im Verfassungsgefüge des Freistaates Sachsen einnehmen. Mit dieser von Verfassungs wegen geschützten Stellung des Rechtsinstruments der Petition ist eine wie auch immer geartete Kostenpflicht, Kostenandrohung oder auch Kostenerhebung gegenüber dem Petenten nicht vereinbar, folglich schlicht verfassungswidrig.
Sollte es sich bei dem von Ihnen geschilderten Fall jedoch nicht nur um eine beispielhaft geschilderte Konstellation, sondern um einen konkreten, Sie betreffenden Vorgang handeln, würde ich Sie bitten, sich wegen der weiteren Details mit mir in Verbindung zu setzen, damit ich diesem, im Rahmen meiner Möglichkeiten nachgehen und auf diesem Wege zu dessen weiteren Aufklärung beitragen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Karl Friedrich Zais, MdL