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Karl A. Lamers
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Frage von Dietmar F. •

Frage an Karl A. Lamers von Dietmar F. bezüglich Finanzen

Sehr geehrter Herr Dr. Lamers,

vielen Dank für Ihre Antwort.

Was mich an Ihrer Antwort verwundert, ist das ich keinen Konzern in Deutschland kenne, welcher seinen Angestellten mehr als die steuerfreie Verpflegungspauschale zahlt. Das heisst, für mich der Staat nimmt davon fast keine Steuern ein!
Die Pauschalen wurden schon seit Jahren nicht an die Preise angepasst!
Das heisst aber auch, das man auch über diesen Weg
das Einkommen von den Menschen schmälert welche bereit sind noch auf Dienstreisen im In und Ausland zu gehen. Wie heisst es aber im Grundgesetz " Schaden vom Deutschen Volk abzuwenden" oder so ähnlich.
Deshalb kann ich die niedrigen steuerfreien Tagessätze für das In und Ausland nicht verstehen. Die meissten Staaten in Europa haben viel höhere Freigrenzen!
Warum werden wir so benachteiligt?

Mit freundlichen Grüßen

D. Franke

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Franke,

Sie hatten sich wegen der Kostensätze bei den steuerlich geltend zu machenden Auslandstage- und -übernachtungsgeldern an mich gewandt. Wegen Ihrer erneuten Nachfrage habe ich das zuständige Bundesministerium des Innern angeschrieben. In diesen Tagen erhielt ich eine Stellungnahme des Parlamentarischen Staatssekretärs *Dr. Christoph Bergner*, die ich Ihnen nachfolgend übersende:

"Dem deutschen Reisekostenrecht liegt der Kostenerstattungsgedanke zugrunde. Tatsächlich entstandene notwendige Kosten werden den Dienstreisenden vollständig erstattet - Reisekosten enthalten keinen Zuschlag, der Dienstreisenden als "Plus" verbleiben würde. Die Höhe der für Verpflegungsaufwand zustehenden pauschalen Tagessätze und die Regelobergrenzen für das Übernachtungsgeld beruhen auf Erhebungen der Auslandsvertretungen und des statistischen Bundesamtes und sind länderbezogen in der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Neufestsetzung der Auslandstage- und -übernachtungsgelder" (ARVVwV) festgelegt. Eine Überprüfung und Anpassung erfolgt turnusmäßig etwa alle fünf Jahre. Die letzte Änderung ist zum 1. Januar 2005 in Kraft getreten und die nächste Änderung wird derzeit innerhalb der Bundesregierung abgestimmt.

Ein umfassender Überblick über das Auslandsreisekostenrecht anderer Staaten der EU liegt hier nicht vor. Angesichts der laufenden Veränderungen stünde der Erhebungsaufwand in keinem Verhältnis zu dem Erkenntnisgewinn für das deutsche Auslandsreisekostenrecht.

Die Tagessätze sind untereinander zudem nicht oder nur sehr bedingt vergleichbar. Während die Übernachtungsgeldsätze des deutschen Reisekostenrechts als Regelobergrenzen mit entsprechender Begründung überschritten werden können (§ 3 Abs. 3 Satz 3 der Auslandsreisekostenverordnung), handelt es sich bei Sätzen anderer Staaten um Pauschalbeträge oder um Obergrenzen. Da das deutsche Reisekostenrecht keine absolute Obergrenze für das Übernachtungsgeld kennt, kann es im Einzelfall durchaus sogar eine höhere Erstattung rechtfertigen, als es bei einer nominell höheren, aber starren Obergrenze der Fall wäre.

Mit Rücksicht auf das erhebliche Nachfragepotential Deutschland gewähren viele Hotelketten oder örtlich namhafte Hotels der Bundesregierung Sonderkonditionen, die teilweise erheblich unter den Listenpreisen liegen. Die Verfügbarkeit solcher qualitativ gleichwertiger, aber preisgünstiger Unterkunftsmöglichkeiten rechtfertigt einen darauf abgestimmten niedrigen Ansatz der Regelobergrenze des Übernachtungsgeldes.

Neben der erwähnten turnusmäßígen Anpassung ist eine Änderung der Auslandstage- und übernachtungsgelder nicht vorgesehen."

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Karl A. Lamers MdB