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Karl A. Lamers
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Frage von Gabriele Elisabeth Prof. Dr. P. •

Frage an Karl A. Lamers von Gabriele Elisabeth Prof. Dr. P. bezüglich Verbraucherschutz

Sehr geehrter Herr Dr. Lamers,

sicher haben Sie bereits von den absurden Konsequenzen der Weiterverkäfe von Grundschulden gehört, die beinhalten, dass trotz regelmässiger Ratezahlung der neue Forderungs-Besitzer vom Hausbesitzer die gesamte Grundschuld plus 18% Zinsen rückwirkend für drei Jahre verlangen und zur sofortigen Zwangsvollstreckung übergehen kann. Dies wurde durch eine Gesetzesänderung 2002 ff. ermöglicht, die Konsequenzen wurden auch von Ihrer Partei offensichtlich übersehen oder gar billigend in Kauf genommen. Was haben Sie bzw. die CDU unternommen, um diesem unhaltbaren Zustand ein rasches Ende zu bereiten? Millionen von Hausbesitzern, die meisten davon ihre Wähler, sind vollkommen verunsichert. In Heidelberg ein einigermassen bezahlbares Haus in Campusnähe zu finden war schwer genug (habe 10 Jahre gesucht), dort wurde durch erhebliche Investitionen auch Wohnraum für vier Studierende geschaffen, und nun kann das alles verloren gehen? Vielen Dank für eine zeitnahe Antwort!!!

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Antwort von
CDU

Sehr geehrte Frau Prof. Dr. Pollerberg,

vielen Dank für Ihre E-Mail zum Thema Kreditverkäufe von Banken und Sparkassen.

Union und Bundesregierung beobachten hierzu aufmerksam die Medienberichte. Richtig ist, dass Banken Forderungen aus Grundschulden und Hypothekenkrediten auch ohne Zustimmung des Kreditnehmers verkaufen dürfen. Das haben Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht erst kürzlich bestätigt.

Nicht richtig ist, dass Kreditkäufer die Forderungen in Höhe der Grundschuld ohne weiteres zwangsversteigern können – auch ohne Rücksicht darauf, ob der Kreditnehmer seine Zins- und Tilgungsverpflichtungen bisher pünktlich und vollständig erfüllt hat.

Eine angebliche Gesetzeslücke bei der so genannten „Sicherungsabrede“ gibt es so nicht. Um Ihnen dieses zu erläutern, möchte ich nachfolgend zum Recht der Immobilienfinanzierung folgendes ausführen:

Die Bank garantiert dem Kunden mit der oben erwähnten Sicherungsabrede, dass sie bei Nichteinhaltung des Kreditvertrages durch den Kunden (z.B. durch Zahlungsverzug) von der Grundschuld nur in Höhe des noch offenen Kreditbetrages Gebrauch machen wird.

Wenn die Bank nun einen durch Grundschuld gesicherten Kredit verkauft, verschlechtert sich die Rechtsposition des Kreditnehmers grundsätzlich nicht. Der Kreditvertrag wird so, wie er zwischen Kreditnehmer und der Bank vereinbart wurde, übernommen. In der Regel gehen die Käufer von Krediten auch die Verpflichtung ein, sich an die Sicherungsabrede zwischen Kreditnehmer und Bank zu halten. Nach unserer Kenntnis haben sich bisher alle Kreditkäufer stets und ausnahmslos so verhalten. In der Praxis ist es deshalb eigentlich ausgeschlossen, dass der Kreditkäufer eine Grundschuld in vollem Umfang zwangsvollstreckt, obwohl der Kredit pünktlich und vollständig mit Zins und Tilgung bedient wurde.

Hier gibt es jedoch eine theoretische Gesetzeslücke, die bislang aber in der Praxis keine Bedeutung hatte. Danach können die Grundschuld als Grundpfandrecht und die Sicherungsabrede, in der sich die Tilgungen widerspiegeln, getrennt voneinander veräußert werden. Ein Kreditkäufer könnte somit isoliert die Grundschuld erwerben, die während der Darlehenslaufzeit konstant bleibt, und diese dann ohne Rücksicht auf die bislang geleisteten Tilgungen einfordern. Dafür müsste nicht einmal ein Vertragsverstoß des Kreditnehmers vorliegen. Zwar macht sich die Bank, die eine solche Trennung ermöglicht, nach Ansicht von Juristen schadensersatzpflichtig. Jedoch ist eine Zwangsvollstreckung in der Regel schneller abgeschlossen, als ein Gerichtsurteil auf Schadensersatz ergeht.

Um aber jeglichen Missbrauch von verkauften Krediten zuverlässig auszuschließen, drängt die CDU/CSU-Bundestagsfraktion darauf, die oben beschriebene, theoretische Gesetzeslücke zu schließen. Außerdem fehlt es offenkundig an Transparenz bei Verkäufen von Kreditforderungen, insbesondere bei Verkäufen an Stellen außerhalb der EU. Dies gilt es zu verbessern.

Bereits am 19. September 2007 hat im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages ein Fachgespräch zum Verkauf von Kreditforderungen mit zahlreichen Experten aus der Wirtschaft und der Wissenschaft stattgefunden. Inzwischen hat die Bundesregierung ein „Risikobegrenzungsgesetz“ vorgeschlagen, dessen Entwurf der Deutsche Bundestag zurzeit berät. Dadurch sollen die Banken gesetzlich verpflichtet werden, Kreditnehmer besser und rechtzeitig zu informieren, wenn deren Kredite verkauft werden sollen bzw. dass Zinsbindungsfristen auslaufen und welche rechtlichen Folgen das haben kann. Auch ein Sonderkündigungsrecht bei Kreditverkauf und eine automatische Übertragung der Sicherheitsabrede auf den Kreditkäufer sind im Gespräch.

Außerdem könnten die Banken durch eine Selbstverpflichtung sicherstellen, dass das das Gebot der Fairness gegenüber den Kreditnehmern wieder besser eingehalten wird.

Wir erwägen ferner Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und im Zwangsvollstreckungsrecht. Damit könnten die Härten bei einer Zwangsvollstreckung von notleidenden Krediten durch Kreditkäufer gemildert werden.

Die genannten Maßnahmen wurden am 23. Januar 2008 bei einer Expertenanhörung im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages erörtert. In den kommenden Wochen werden wir mit unserem Koalitionspartner SPD darüber sprechen.

Entscheidend ist für uns: Wir wollen die Rechte der Kreditnehmer stärken, ohne den volkswirtschaftlich unverzichtbaren Markt mit Krediten auf Grundschulden zu gefährden. Wir sind überzeugt davon, dass dies möglich ist und erwarten von der Kreditwirtschaft, dass diese sich an der Lösung konstruktiv beteiligt.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen konnte und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Ihr Karl A. Lamers