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Karl A. Lamers
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Frage von Linus L. •

Frage an Karl A. Lamers von Linus L. bezüglich Wirtschaft

Sehr geehrter Herr Lamers,

vielen Dank für Ihre ausführliche Stellungnahme bzgl. des TMG-RefE.

"Private Anbieter müssen ihre Nutzer namentlich kennen, um im Falle von Rechtsverletzungen den Nutzer identifizieren zu können. Ansonsten sind sie als Anbieter haftbar. Weder private noch gewerbliche Anbieter sollen jedoch dazu verpflichtet werden, die Verbindungsdaten ihrer Nutzer zu speichern."

Zu diesem Punkt würde ich mich über eine zusätzliche Erläuterung freuen. Wie soll der rechtsverletzende Nutzer von mehreren Nutzern identifiziert werden können, wenn ohne Aufzeichnung der Verbindungsdaten? Heißt das, wenn mehrere Nutzer zur Zeit einer Rechtsverletzung den Anschluss genutzt hatten und der verletzter dadurch nicht eindeutig identifizierbar ist, dass dann die Haftung wieder auf den Anschlussinhaber zurück fällt?

Mit freundlichen Grüßen,
Linus Lüssing

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Lüssing,

vielen Dank für Ihre Nachfrage vom 27. März 2015 zum Referentenentwurf eines Zweiten Telemedienänderungsgesetzes.

Die von Ihnen formulierten Fragen bewegen sich im Bereich der Gesetzesauslegung. Richter sind unabhängig in ihrer Entscheidung und wie in einem fiktiven Einzelfall entschieden wird, kann unmöglich sicher vorhergesagt werden.

Es ist gleichwohl festzuhalten, dass im Gesetzesentwurf – wie in meiner ursprünglichen Antwort ausgeführt – eine besondere Regelung für private Anbieter von WLAN-Zugangspunkten festgeschrieben ist. Sie haben die Pflicht, die Nutzer namentlich zu kennen und im Falle des Verdachtes einer Straftat benennen zu können.

Wie Sie richtigerweise ausführen, ist dem Anbieter aufgrund der nicht erfolgenden Verbindungsdatenspeicherung keine Möglichkeit gegeben, individuelles Nutzerverhalten zu belegen. Dies bedeutet aus meiner Sicht jedoch nicht, dass die Haftung in diesem Fall auf den Anbieter zurückfällt. Vielmehr ist die strafverfolgende Behörde bei ihren Untersuchungen in der Pflicht, den Beweis für das Fehlverhalten eines Nutzers zu führen. Der Anbieter ist mit Übermittlung der Namen der Nutzer eines WLAN-Zugangs seiner im Gesetzesentwurf vorgeschriebenen Auskunftspflicht nachgekommen und soll nicht nachträglich für das Fehlverhalten eines anderen Nutzers in Haftung genommen werden.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit dieser Klarstellung weiterhelfen konnte und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Dr. Karl A. Lamers