(...) Menschen mit Behinderung bekommen nur unter gesetzlich genau festgelegten Umständen einen Zuschlag zu ihren Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Hartz IV). Dort ist in §21 Absatz 4 geregelt, dass behinderte Menschen nur Anspruch auf einen Zuschlag von 35 Prozent haben, wenn sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes beziehen oder wenn sie Hilfen aus der Eingliederungshilfe bekommen. Wenn diese Maßnahmen beendet wurden, besteht in der Regel auch kein Anspruch mehr auf den Zuschlag. (...)
Frage von Rolf B. • 17.01.2010
Antwort von Karin Evers-Meyer SPD • 18.01.2010
Frage von Günter P. • 08.01.2010
Antwort von Karin Evers-Meyer SPD • 11.01.2010
Sehr geehrter Herr Pahl,
Frage von Hans-Bertus D. • 02.01.2010
Antwort von Karin Evers-Meyer SPD • 04.01.2010
(...) der Verteidigungsausschuss tagt als Untersuchungsausschuss grundsätzlich geheim. Von dieser Geheimhaltung kann nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn beispielsweise Minister oder Staatssekretäre angehört werden. (...)