Frage an Kai Wegner von Teja W. bezüglich Jugend
Sehr geehrter Herr Wegner,
meine, und die von vielen unverheirateten Vätern, gestellte Frage bezieht sich auf Ihre Einstellung und Ihr Engagement hinsichtlich der ersatzlosen Streichung der §1626a und §1671 BGB, die im Widerspruch zu der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) Artikel 8: "(1), Artikel 14: - im Widerspruch zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3 Satz 2, Artikel 3 Satz 3:, Artikel 6 Satz 2: - im Widerspruch entsprechend dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes (UN-Kinderkonvention) Artikel 18 Satz 1: und im Widerspruch zu "§1626 Bürgerliches Gesetzbuch (Elterliche Sorge, Grundsätze) (1) stehen.
Aufgrund der §1626a und §1671 BGB werden nicht verheiratete Väter in diesem Land von den FamGerichten und JugÄmtern ausgegrenzt u. haben in vielen Fällen nicht einmal mehr die Möglichkeit Umgang mit ihren Kindern zu pflegen wenn die Kindesmutter es nicht will, geschweige dann das Sorgerecht zu bekommen.
Eine Petition diesbezüglich ist von vielen betroffenen Vätern eingereicht worden. Die Antwort ist jedes Mal die Gleiche. Es wird auf die so genannte „Reform“ verwiesen, die allerdings das eigentliche Übel, nämlich die Menschenrechtsverletzung des §1626a und §1671 BGB nicht geändert hat und nicht verheirateten Vätern eine Ausgrenzung, im übrigen einzigartig in Europa, garantiert.
mfG Teja Weise
Sehr geehrter Herr Weise,
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 23.11.08, in welcher Sie auf die Problematik einer möglichen Streichung der §1626a und 1671 BGB hinweisen. Demnach werden Ihrer Ansicht nach unverheiratete Väter durch die derzeitige Gesetzgebung von Familiengerichten und Jugendämtern „ausgegrenzt“. Weiterhin geben Sie zu bedenken, dass nicht verheirateten Vätern in vielen Fällen das Umgangs- und Sorgerecht versagt werde sofern die Kindesmutter hierfür kein Einverständnis erteile.
Nach Rücksprache mit dem Parlamentarischen Staatssekretär des Bundesministeriums der Justiz möchte ich Ihnen Folgendes antworten:
Die o.g. Paragraphen wurden im Rahmen der Kindschaftsrechtsreform 1998 in das BGB eingefügt. Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 2003 (1 BvL 20/99, 1 BvR 933/01) wurde diese Regelung zudem in ihrer Verfassungsmäßigkeit bestätigt. Doch das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber auch verpflichtet, zu prüfen, ob die gesetzlichen Annahmen auch in der Wirklichkeit bestand haben. Insbesondere wird an dieser Stelle darauf verwiesen, dass eine Mutter, die mit dem Vater und dem Kind zusammenlebt und gleichwohl keine Sorgeerklärung abgibt, dafür schwerwiegende Kindeswohlgründe hat.
Um dem Prüfauftrag des Bundesverfassungsgerichts nachzukommen, wurden erste Umfragen zur gemeinsamen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern seitens des Bundesministeriums für Justiz in Auftrag gegeben. Diese Umfrage bei Jugendämtern und Rechtsanwälten hat bereits zu ersten belastenden Ergebnissen geführt, die für eine Gesetzesänderung jedoch nicht ausreichen. Daher wurde eine wissenschaftliche Studie ausgeschrieben, die vor allem auch die Motive von zusammenlebenden, nicht miteinander verheirateten Eltern, welche keine gemeinsame Sorge begründen, untersuchen soll.
In Ihrer Anfrage thematisieren Sie ebenfalls einen Widerspruch zwischen den §1626a und 1671 gegenüber der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie gegenüber dem Grundgesetz. An dieser Stelle möchte ich zu bedenken geben, dass das Bundesverfassungsgericht die Verfassungskonformität der o.g. Paragraphen bestätigte. Die Vereinbarkeit mit der Europäischen Menschenrechtskonvention wird derzeit in einem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geklärt. (Aktenzeichen des EGMR: 2028/04).
Vor diesem Hintergrund bleiben die Veröffentlichung/Vorstellung der wissenschaftlichen Untersuchung, die anschließende Diskussion sowie die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte abzuwarten, um den Sachverhalt qualitativ bewerten zu können.
Sehr geehrte Herr Weise, abschließend möchte ich Ihnen noch mitteilen, dass für meine Entscheidungen das Kindeswohl im Vordergrund steht. Ich bin aber auch der festen Überzeugung, dass es in der Regel - Ausnahmen gibt es leider immer – stets gut ist, wenn Kinder zu ihren leiblichen Eltern Kontakt haben, also auch mit ihrem Vater.
Mit freundlichen Grüßen
Kai Wegner