Frage an Kai Wegner von Nadine J. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrter Herr Wegener,
vor kurzem musste ich dringend zum Arzt. Leider war mein Hausarzt nicht erreichbar, weshalb ich bei dem zuständigem Facharzt 10 € Praxisgebühr zahlen musste. Als ich die Überweisung nachreichte, wurde mir die Auszahlung der 10 € unter Berufung auf § 18 BMV Abs.1 verweigert.
Meine Frage an Sie:
Wie stehen Sie zu diesem Gesetz?
In einer Zeit, in der es immer mehr Hartz IV-eEpfänger und Studenten mit schmalstem Budget ( Baföghöchstsatz: 585 € ) gibt, müssen immer mehr Menschen mit 10 € rechnen.
Ich kann eine solche Regelung nicht anders als "legalen Betrug" nennen.
Mit freundlichen Grüßen,
Nadine Jahn
Sehr geehrte Frau Jahn,
vielen Dank für Ihre Frage zur sogenannten Praxisgebühr.
Vorweg: Das Ziel der Praxisgebühr ist nicht, kranke Menschen durch die Zahlung von 10 Euro finanziell über die Maßen zu belasten. Deshalb wurde auch festgelegt, dass die erhobene Gebühr zusammen mit weiteren Zuzahlungen 2 % (bei chronisch Kranken 1 %) des Bruttoeinkommens nicht überschreiten darf. Darüber hinaus gibt es Ausnahmen für Kinder im Allgemeinen und speziell für Impfungen und Vorsorgeuntersuchungen.
Die Praxisgebühr fällt für jede ambulante Erstinanspruchnahme eines ärztlichen Leistungserbringers an, es sei denn, die Inanspruchnahme erfolgt auf Überweisung. In Ihrem konkreten Fall handelt es sich allerdings um eine Ausnahmesituation. Denn wie ich Ihrer Frage entnehmen konnte, war es Ihnen auf Grund der Verletzung nicht möglich die Urlaubsvertretung ihres Hausarztes aufzusuchen, um sich dort kostenfrei eine Überweisung ausschreiben zu lassen. Bislang gilt in Ihrem Fall tatsächlich nach § 18 Abs. 1 Bundesmantelvertrag (BMV) keine Pflicht des Arztes die Praxisgebühr, obwohl diese bereits bei einem anderen Arzt im aktuellen Quartal geleistet wurde, wieder zu erstatten.
Ich habe mit den zuständigen Mitgliedern der CDU/CSU-Fraktion ihren Fall besprochen und kann Ihnen folgendes mitteilen: Zukünftig soll bei ambulanten Notfällen die Praxisgebühr in begründeten Ausnahmefällen nicht erneut erhoben werden. Das hat vor kurzem der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags einstimmig beschlossen. Das Bundesgesundheitsministerium ist damit aufgefordert, diese Gesetzeslücke für ambulante Notfälle schnellstmöglich zu schließen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Kai Wegner