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Kai Wegner
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Frage von Jan S. •

Frage an Kai Wegner von Jan S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Wegner,

in der letzten Wahlperiode haben Sie sich in der 200. Sitzung des Bundestages stark dafür eingesetzt, das ELENA-Verfahren einzuführen. Dabei haben Sie zur datenschutzrechtlichen Rechtfertigung der zentralen Speicherung von sensiblen Arbeitnehmerdaten betont, dass jeder Bürger das Recht hat, die über ihn gespeicherten Daten einzusehen.

Dieses Recht findet sich in § 103 Abs. 4 SGB IV wieder. Danach hat jeder unfreiwillige "Teilnehmer" am ELENA-Verfahren gegenüber der Zentralen Speicherstelle Anspruch auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.

Daher habe ich die ZSS zur Auskunft aufgefordert (was bereits nicht einfach war, weil eine Kontaktadresse schwer zu finden ist). Allerdings wurde mir mitgeteilt, dass der Auskunftsanspruch bis 2012 nicht realisierbar sei. Somit wurde mir die rechtlich vorgeschriebene Auskunft verweigert - es wird offen gegen geltendes Recht verstoßen.

Wie kann die Regierung einen solchen offenen Rechtsbruch durch öffentliche Stellen dulden? Wie konnte es überhaupt dazu kommen? Welche unmittelbaren Maßnahmen werden getroffen, um das Problem zu lösen?

Ich bitte Sie gerade angesichts dieser Probleme, Ihre Einstellung zum ELENA-Verfahren nochmals zu überdenken - schließlich ist ein wichtiges Argument gegen Datenschutzbedenken weggefallen. Daher bitte ich Sie, sich für die Abschaffung des ELENA-Verfahrens und die Löschung bereits gespeicherter Daten einzusetzen.

Mit freundlichen Grüßen
Jan Schejbal

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Sehr geehrter Herr Schejbal,

vielen Dank für Ihre Email vom 15. März in der Sie Ihre Kritik am ELENA-Verfahren darlegen.

Ihre Email gibt mir die Gelegenheit, nochmal ein paar Fakten klarzustellen.

Mit der erstmaligen Meldung der Beschäftigtendaten durch die Arbeitgeber, die mit dem 1. Januar dieses Jahres begann, werden zunächst nur Daten elektronisch erhoben und eingepflegt. Ab 2012 sollen dann insgesamt fünf Bescheinigungen, die für die Beantragung von drei Sozialleistungen, nämlich Elterngeld, Wohngeld und Arbeitslosengeld I, erforderlich sind, elektronisch ersetzt werden.

Mit ist durchaus bewusst, dass es infolge zahlreicher Fälle von Datenmissbrauch zu einer tiefen Verunsicherung in der Bevölkerung in Bezug auf das Speichern von Daten gekommen ist. Deshalb möchte ich ausdrücklich betonen, dass das ELENA-Verfahren die höchsten Datensicherheitsstandards erfüllt. Das gilt sowohl für die Verschlüsselung der Daten als auch die Möglichkeit des Abrufs.

Denn für das ELENA-Verfahren gelten die Bestimmungen zum Sozialdatenschutz des SGB X und weitere im Gesetz festgelegten Schutzrechte. Die Daten in der Zentralen Speicherstelle werden nach der Übermittlung durch den Arbeitgeber sofort überprüft, zweifach verschlüsselt und danach gespeichert. Eine Entschlüsselung ist nur im Rahmen eines konkreten, durch den Bürger legitimierten Abrufs möglich. Ein direkter Zugriff auf die Datenbank ist weder für interne Mitarbeiter noch für Außenstehende möglich, da die Speicherung der Daten und deren Verschlüsselung in unterschiedlichen Verantwortlichkeiten liegen.

Ab 2012 können die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer selbst - mit einer Signaturkarte - die Erlaubnis erteilen, ob ihre Daten abgerufen werden können oder nicht. Ohne diese Zustimmung können die Daten nicht übertragen und auch nicht eingesehen werden. Auch eine Verwendung der Daten zu anderen Zwecken ist gesetzlich geregelt und damit ausgeschlossen. Es ist mir wichtig an dieser Stelle auch nochmal ausdrücklich zu betonen, dass das Verfahren von Anfang an gemeinsam mit dem Bundesbeauftragten für Datenschutz ausgearbeitet wurde.

Das ELENA-Verfahren ist nicht vom aktuellen Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung betroffen. Das Urteil bezieht sich ausschließlich auf die sechsmonatige anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten für eine Verwendungen im Rahmen der Strafverfolgung, der Gefahrenabwehr und der Aufgaben der Nachrichtendienste.
Also: Die Datenspeicherung im Sinne von ELENA ist vom Bundesverfassungsgerichturteil zur Vorratsdatenspeicherung nicht betroffen.

Gerade vor dem datenschutzrechtlichen Hintergrund halte ich ELENA für gerechtfertigt und ich bleibe nach wie vor der Meinung, dass das ELENA-Verfahren die Art und Weise, wie wir in unserem Land Verwaltung organisieren, modernisiert.

Die christlich-liberale Koalition im Deutschen Bundestag wird das ELENA-Verfahren weiterentwickeln und optimal umsetzten. Es freut mich besonders, dass die Opposition Ihre enge und kooperative Zusammenarbeit mit der Regierungsfraktion diesbezüglich in der vergangenen Plenardebatte zu ELENA am 04. März 2010 zugesagt hat.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr
Kai Wegner

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