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Frage von Annette S. •

Frage an Jutta Haug von Annette S. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrte Frau Haug,
wenn ich im Supermarkt Mais in Form von Körnern, Konserven oder Mehl bzw. Grieß kaufen will, suche ich eine Kennzeichnung, ob gentechnisch verändertes Saatgut verwendet worden ist. Welche Initiativen verfolgen Sie, um so eine Kennzeichnung zu gewährleisten oder sogar die Verwendung solchen Saatgutes zu verhindern?
Mit freundlichen Grüßen
Annette Stilleke-Holobar

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Antwort von
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Sehr geehrte Frau Stilleke - Holobar,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten möchte.
Seit dem 18. April 2004 sind in der Europäischen Union neue und strenge Bestimmungen für die Zulassung und die spezifische Kennzeichnung von Lebensmitteln und von Futtermitteln anzuwenden, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten. Die Grundlage der Kennzeichnungs- und Zulassungspraxis bildet die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel.
Eine Zulassung durch die Europäische Kommission unterliegt strengen Kriterien. So darf ein gentechnisch verändertes Lebensmittel unter anderem keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt haben.
Die in der Verordnung geregelte Kennzeichnung soll es Verbraucherinnen und Verbrauchern ermöglichen, zwischen gentechnisch veränderten und konventionellen bzw. biologisch erzeugten Produkten wählen zu können.
Alle Lebens- und Futtermittel, bei denen zumindest einer der Bestandteile aus gentechnisch veränderter Produktion stammt, müssen mit "Dieses Produkt enthält gentechnisch veränderte Organismen" gekennzeichnet werden. Konkret gilt das für Produkte, die GVO enthalten oder aus solchen bestehen, wie der von Ihnen angesprochene Mais und für Produkte, die aus GVO hergestellt wurden, selbst aber keine nachweisbaren GVO mehr beinhaltet, wie z.B. Maiskeimöl.
Ausnahmen der Kennzeichnung gibt es für Lebensmittel, wenn eine Verunreinigung in einem Produkt unter dem Schwellenwert von 0,9% liegt, sofern diese technisch nicht vermeidbar oder zufällig sind. Damit allerdings festgestellt werden kann, dass GV-Spuren zufällig oder technisch nicht zu vermeiden sind, müssen die Unternehmen den zuständigen Behörden nachweisen können, dass sie geeignete Schritte unternommen haben, um das Vorhandensein derartiger Materialien zu vermeiden.
Um nach GVO in Lebensmitteln zu suchen, überprüft und untersucht die Gemeinsame Forschungsstelle (Joint Research Centre, JRC), eine Dienststelle der Europäische Kommission, unter anderem die Qualität bestehender Testmethoden und bestätigt neue Testverfahren. Diese Forschungsarbeiten des europäischen Referenzlabors sind für Laboratorien in den EU-Mitgliedsländern, die jährlich Tausende von Tests auf Spuren von GVO in Lebensmitteln durchführen, besonders wichtig. Durch die Unterstützung des JRC können sie sicher sein, dass die Verfahren, die sie anwenden, auch zuverlässig sind. Auf diese Weise werden in ganz Europa gemeinsame Sicherheitsstandards angewendet.
Als Mitglied im Haushaltsausschuss im Europäischen Parlament und im Besonderen als Generalberichterstatterin für den EU-Haushalt 2009 ist es mir selbstverständlich ein besonderes Anliegen, das Joint Research Centre mit entsprechenden Finanzmitteln ausgestattet zu wissen, damit die Forschungsarbeit in ihrer Notwendigkeit und Qualität weitergeführt werden kann.
Für die Einhaltung und Überwachung der Kennzeichnungsvorschriften sowie für die Überprüfung von Lebensmitteln nach gentechnisch veränderten Substanzen sind in Deutschland die Behörden der Bundesländer zuständig. Die haben wiederum die Kreise und kreisfreien Städte mit der Überwachung beauftragt. In Recklinghausen ist das Chemische- und Lebensmittel-untersuchungsamt für die Überwachung und Kontrolle zuständig.
Die Europäische Kommission hat ein Gemeinschaftsregister über gentechnisch veränderte Lebens- und Futtermittel eingerichtet, welches auf der Internetseite http://ec.europa.eu/food/dyna/gm_register/index_en.cfm eingesehen werden kann.
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben sich nach einem langen Konsultationsprozess dafür ausgesprochen, die Grüne Gentechnik und somit die Verwendung von gentechnisch verändertem Saatgut grundsätzlich zu erlauben. Die Richtlinie (EG) 2002/53 des Rates vom 13. Juni 2002 legt einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten und über den Verkehr mit Gemüsesaatgut fest. Darin wird geregelt, dass jeder Mitgliedstaat vor einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von einer bestimmten Saatgutsorte im Hoheitsgebiet, die Kommission hiervon unterrichten muss. Saatgutsorten dürfen nur dann in nationale Sortenkataloge aufgenommen werden, wenn sie die vorgeschriebenen gemeinschaftlichen Kriterien erfüllen. Auch gentechnisch veränderte Sorten müssen gemäß der Richtlinie (EG) 2001/18 des Europäischen Parlaments und des Rates über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen zugelassen sein, bevor sie in den gemeinschaftlichen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgenommen und in den freien Warenverkehr gebracht werden dürfen. Die Aufgabe der Europäischen Kommission ist es zu prüfen, ob die Aufnahme in den nationalen Sortenkatalog der Gemeinschaftsgesetzgebung entspricht.
Den EU-Mitgliedstaaten ist es allerdings selbst überlassen, ob sie gentechnisch verändertes Saatgut zulassen und in den nationalen Katalog aufnehmen möchten. So haben zum Beispiel Ungarn und Österreich am 2. März 2009 auf dem Umweltministerrat bestätigt bekommen, dass sie bestimmten genveränderten Mais national nicht zulassen müssen. Letztlich liegt also die Entscheidung über die Zulassung von Grüner Gentechnik im Verantwortungsbereich jedes einzelnen Mitgliedstaates.
Sehr geehrte Frau Stilleke-Holobar,
die von uns verantwortete Gesetzgebung ist der Europäische Rahmen für die Zulassung und Kennzeichnung von Lebensmitteln, damit Verbraucherinnen und Verbraucher informiert einkaufen können.

Es grüßt Sie

Jutta Haug