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Jutta Eckenbach
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Frage von Sigrid F. •

Frage an Jutta Eckenbach von Sigrid F. bezüglich Außenpolitik und internationale Beziehungen

Sehr geehrte Frau Eckenbach,

die Grünen haben 2014 "die Ablehnung von Schiedsgerichten bei TTIP und CETA" zur Abstimmung gebracht. Sie haben mit "nein" gestimmt.

Ist es richtig, dass Sie damit zugunsten der Schiedsgerichte gestimmt haben?

Wenn Sie 2014 für die Schiedsgerichte waren, ist das auch heute noch Ihre Meinung?

Von Ihrer Entscheidung hängt ab, ob ich Sie 2017 wählen werde. Und mit mir werden meine Partner und Freunde u. a. nach diesem Kriterium entscheiden. Wir sehen also mit Aufmerksamkeit auf Ihre Antwort und Ihr weiteres Abstimmungsverhalten.

Mit freundlichem Gruß
Sigrid Fey

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Antwort von
CDU

Sehr geehrte Frau Fey,

gerne widme ich mich Ihrem Anliegen und bedanke mich für Ihre Frage.

Ich kann Ihre Sorgen verstehen und nehme diese sehr ernst, jedoch kann ich Ihnen aus den Gesprächen mit meinen Kolleginnen und Kollegen aus dem zuständigen Ausschuss vorab versichern, dass es keineswegs unser Ziel ist, unser Rechtssystem oder die Hoheit der EU und ihrer Mitgliedstaaten zur Gesetzgebung und Regulierung aufweichen zu lassen.

Die Abstimmung beruhte auf einem Antrag (18/1458) der Grünen-Fraktion mit dem Ziel, dass sich die Bundesregierung im Europäischen Rat für die Ablehnung von Konzernen angestrebten außergerichtlichen Schiedsverfahren gegen Staaten einsetzt. Ich habe gegen diesen Antrag gestimmt. Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion lehnt Schiedsgerichtsverfahren grundsätzlich nicht ab und möchte sich der Diskussion nicht verwehren.

Die Bundesregierung wie auch wir vertreten die Auffassung, dass die Schiedsverfahren nur als letztes Mittel, nach Ausschöpfung des Rechtswegs vor nationalen Gerichten, eingeleitet werden sollten, um die Streitigkeit beizulegen. Deutschland selbst hat Investitionsschutzregeln vor 55 Jahren erfunden und hat bereits mit rund 130 Staaten sogenannte Investitionsförderungs- und -schutzverträge abgeschlossen, darunter auch mit anderen EU-Mitgliedern. Die USA hingegen haben nur 50 solcher Verträge. Das erste Investitionsschutzabkommen der heutigen Art schloss die Bundesrepublik am 1. Dezember 1959 mit Pakistan ab und bis heute wurden erst zwei Schiedsgerichtsklagen gegen Deutschland angestrengt. In beiden Fällen war der schwedische Energieversorger Vattenfall der Kläger. Das Schiedsverfahren von 2009 endete 2011 mit einem Vergleich. Das Schiedsverfahren von 2014 ist noch anhängig. Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion hat bezüglich der Richterbestellung den Vorschlag unterbreitet, von unserer Seite nur deutsche Berufsrichter, idealerweise Bundesrichter, als Schiedsrichter zuzulassen. Im Falle von Bundesrichtern gibt es bereits einen bewährten gesetzlichen Rahmen unter Beteiligung des Deutschen Bundetages. Gelingt dieser Vorschlag nicht, böte sich die Einbeziehung der beiden Institutionen an, welche auf beiden Seiten des Atlantiks geschaffen wurden, um das Vertrauen in die Justiz bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten sicherzustellen: Das ist auf der europäischen Seite der Europäische Gerichtshof und auf der anderen Seite der US-amerikanische Supreme Court. Denkbar wäre es auch, Streitigkeiten im Rahmen des TTIP in die gemeinsamen Hände dieser beiden Institutionen zu legen und etwa einen Euro/US Supreme Court für Wirtschaftsrecht zu schaffen.

Ohne Investitionen ist kein Wirtschaften möglich; ohne Investitionsschutz keine Investitionen. Investitionsschutz garantiert den Unternehmen in den Vertragsländern, dass ihre Investitionen im Ausland gerecht und gleichberechtigt mit den Investitionen der nationalen Unternehmen behandelt werden. Er schafft Rechtssicherheit und Berechenbarkeit für Unternehmen. Eine der größten Gefahren für Investoren in einem fremden Land besteht in indirekten Enteignungen (z. B. Nicht-Anerkennung von Patenten, Verbote von Finanztransfers ins Heimatland, intransparente Vergabeverfahren).

Ein aktuelles Rechtsgutachten des Max-Planck-Instituts für das Bundeswirtschaftsministerium bestätigt, dass der durch CETA gewährte Schutz ausländischer Investoren deutlich hinter dem Investitionsschutz des Grundgesetzes zurück bleibt. Mit anderen Worten: Das deutsche Verfassungsrecht bietet für ausländische Investoren bereits heute einen wesentlich stärkeren Schutz gegen staatliche Maßnahmen als CETA. Der im Grundgesetz verankerte gesetzgeberische Spielraum zum Schutz öffentlicher Interessen (z.B. nationale Sicherheit, Umwelt, Gesundheit etc.) wird durch CETA nicht tangiert. Wir erwarten, dass dies bei TTIP auch der Fall sein wird.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen und Ihre Sorgen mildern. Sofern Sie weitere Informationen wünschen, bitte ich Sie, auf mich noch einmal zurückzukommen.

Herzliche Grüße
Ihre
Jutta Eckenbach