Warum werden bei den Angestellten Lehrkräften bei der Höhergruppierung auf E13 nicht die Erfahrungsstufe und die Anwartschaft berücksichtigt?
Sehr geehrte Frau Hamburg,
ich freue mich sehr, dass die Besoldung für die Lehrkräfte im Primarbereich auf A13 bzw. E13 ab August 2024 angehoben wird. Ein wichtiger und richtiger Schritt! Dennoch bin ich zutiefst über die Behandlung der angestellten Lehrkräfte enttäuscht. Wir leisten die gleiche Arbeit wie die verbeamteten Lehrkräfte, bekommen sowieso schon für unsere Arbeit weniger Gehalt und nun werden wir bei der Höhergruppierung um eine Erfahrungsstufe zurückgesetzt. Ich bin erschüttert, welche Nichtwertschätzung wir hier als Angestellte erfahren! Sehr schade, dass Niedersachsen nicht den gleichen Weg einschlägt wie Hamburg. Dort gibt es mehr Gerechtigkeit und Gleichbehandlung. So gilt für Niedersachsen der Grundsatz: Gleicher Lohn für gleiche Arbeit - leider gar nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Dorothee B.
Sehr geehrte Frau B.,
vielen Dank, dass Sie uns Ihre Anfrage über abgeordnetenwatch.de übermittelt haben.
Sie haben Recht - das Problem besteht bei Beamt*innen nicht, dafür aber leider bei einigen Tarifbeschäftigten.
Die Tarifbeschäftigten werden bei der Höhergruppierung gleichzeitig eine Stufe herabgestuft und beginnen dann bei der Stufenlaufzeit wieder bei null. Das heißt, sie müssen mehrere Jahre warten, um die vorherige Erfahrungsstufe wieder zu erreichen. Zunächst sind sie finanziell nicht schlechter gestellt. Sollte aber die eigentliche Stufenerhöhung in den kommenden Monaten angestanden haben, wäre dies der Fall, da sie ja aufgrund der Höhergruppierung jetzt wieder die volle Stufenlaufzeit durchlaufen müssen.
Die Regelung ergibt sich aus den Regelungen des Tarifvertrages und Niedersachen sind da leider die Hände gebunden.
Das Thema „Stufenzuordnung bei A 13 für alle“ ist in der Mitgliederversammlung der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) vom 12.-14. Oktober besprochen worden. Die Mitgliederversammlung hat einstimmig ihre Rechtsauffassung bekräftigt, dass in Fällen, in denen unverändert auszuübende Tätigkeiten einer höheren Entgeltgruppe zuzuordnen sind (z. B. automatische Veränderung der Eingruppierung nach dem TV EntgO-L infolge der Hebung von Besoldungsämtern im Lehrkräftebereich), die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe nach geltendem Tarifrecht als Höhergruppierung nach § 17 Abs. 4 TV-L betragsmäßig erfolgt. Diese Rechtsauffassung wurde durch verschiedene Landesarbeitsgericht-Urteile bestätigt (z. B. Landesarbeitsgericht Sachsen vom 16.6.23 und Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern vom 18.4.2023).
Das Verfahren von Hamburg (Höhergruppierung bei Beibehaltung der Stufe) wurde von der Mitgliederversammlung scharf kritisiert. Damit hat Hamburg klar gegen die Grundsätze der tariflichen Regelungen verstoßen und den Arbeitgeberverband geschwächt – dies wird aktuell in einem Verfahren noch aufgearbeitet. Das Kultusministerium Niedersachsen bereitet gerade einen Antrag für das Finanzministerium vor, mit der Bitte, diesen bei der Mitgliederversammlung der Tarifgemeinschaft deutscher Länder einzubringen. Das Fachreferat geht allerdings fest davon aus, dass dem Antrag auf Beibehaltung der Stufe nicht gefolgt wird.
Ähnliche Anträge wurden in den vergangen Jahren bereits abgelehnt.
Frau Ministerin Hamburg ist sich der Problematik bewusst und wünscht sich hier eine Änderung, aber leider sind ihr die Hände gegenwärtig gebunden. Eine kleine Hoffnung besteht, wenn das Bundesarbeitsgericht im Mai 2024 zu Gunsten der Lehrkraft entscheidet, dann könnte sich hier eine erhoffte Änderung verwirklichen.
Wir wünschen Ihnen alles Gute für Ihre Zukunft,
Team Hamburg