Wird die Bundesregierung in Erwägung ziehen, die Amtszeit der IHK- und DIHK-Geschäftsführer aus Transparenzgründen auf zwei demokratisch legitimierte Amtszeiten max. 8 Jahre zu begrenzen?
Sehr geehrte Frau Klöckner,
eine Begrenzung der Amtszeiten für Geschäftsführer der IHK und des DIHK kann die demokratische Teilhabe stärken, Transparenz fördern und die Vielfalt in der Führungsebene erhöhen. Trotz des Wunsches vieler Unternehmer, die Zwangsmitgliedschaften in freiwillige umzuwandeln, fehlt es an politischer Umsetzung. Eine mögliche Kompromisslösung wäre, die Amtszeiten auf 8 Jahre zu begrenzen. Es erscheint undemokratisch und intransparent, dass Geschäftsführer und Hauptgeschäftsführer oft bis zum Rentenalter im Amt bleiben, was Innovation und frischen Perspektiven entgegenwirkt. Amtszeitbegrenzungen verhindern, dass Einzelpersonen zu lange an der Macht bleiben, wodurch die Gefahr von Machtmissbrauch und Korruption reduziert wird. Dies unterstützt die Gewaltenteilung und das Gleichgewicht der Mächte, also die Grundpfeiler unserer Demokratie. In Körperschaften öffentlichen Rechts muss das stattfinden und ich sehe Sie als Verantwortliche in der Pflicht das umzusetzen.
Sehr geehrter Herr M.,
danke für Ihre Anfrage.
Ich kann nicht für die Bundesregierung sprechen. Als Mitglied der CDU/CSU-Bundestagsfraktion bin ich aktuell in der Opposition im Deutschen Bundestag tätig. Für konkrete Pläne über geplante Gesetzesänderungen und politische Vorhaben müssen Sie sich an die Bundesregierung wenden.
Zu Ihren Punkten möchte ich dennoch kurz Stellung nehmen. Die IHKen und DIHK unterliegen dem IHK-Gesetz des Bundes und Handelskammer-Gesetzen in den einzelnen Bundesländern. Die gesetzlichen Grundlagen sind satzungsoffen und erlauben daher den einzelnen IHKen ein großes Maß an Selbstverwaltung. Eine Vollversammlung, bestehend aus gewählten Vertretern der Mitgliedsunternehmen, entscheidet über die Satzung, das Präsidium und die Bestellung der Hauptgeschäftsführer. Änderungen der Satzung erfolgen durch satzungsändernde Mehrheiten der Vollversammlung. Die Wahl des ehrenamtlichen Präsidiums erfolgt für eine festgeschriebene Amtszeit (meist 4-6 Jahre). Die Bestellung des Hauptgeschäftsführers erfolgt auf Vorschlag des Präsidiums. Ein Dienstvertrag mit dem Hauptgeschäftsführer regelt das Entgeltpaket und enthält immer häufiger auch Befristungsregelungen für die Geschäftsführung. Im Falle von Unstimmigkeiten zwischen dem Hauptgeschäftsführer und weiteren Organen der IHKen kann es zu einer Abberufung durch die Vollversammlung kommen oder einer Niederlegung der Diensttätigkeit.
Aufgrund der Selbstverwaltung und folglich unterschiedlichen Satzungen gibt es im Einzelfall Anpassungen, die aber stets von der Vollversammlung – also den Vertretern der Mitgliedsunternehmen – sowie der zuständigen Rechtsaufsicht der Länder genehmigt sein muss. Für spezifische Erklärungen müssten Sie sich daher gezielt an eine entsprechende IHK wenden.
Herzliche Grüße
Julia Klöckner MdB