Energiepreispauschale für vollversorgte Rentenberechtigte in Einrichtungen - Anrechnungsfreiheit
Sehr geehrte Frau Klöckner MdB,
lt. Bundestagsbeschluss erhielten alle Rentenbezieher eine Energiepreispauschale von 300 €, die ausweislich der Gesetzesbegründung vorrangig zur Deckung der massiv gestiegenen Kosten der Energieversorgung eingesetzt werden sollte. Das entsprechende Gesetz regelt gleichzeitig, dass diese Sonderzahlung nicht als Einkommen im sozialhilferechtlichen Sinne gilt und damit anrechnungsfrei bleibt. Leistungsberechtigte Rentenbezieher, die in vollstationären Einrichtungen leben und deren Rente als Einkommen vom Hilfeträger angerechnet wird, können damit frei über diese Beträge verfügen, während die gestiegenen Lebenshaltungs- und Energiekosten der Einrichtung über gesteigerte Tagessätze vom Sozialhilfeträger finanziert werden muss. Als Mitglied des Kreistages Bad Kreuznach, dessen steigendes Haushaltsdefizit in diesem Landkreis durch überdurchschnittlich hohe Sozialkosten begründet wird, hätten wir von Ihnen eine Anrechnungsregelung erwartet. Warum blieb die aus?
Sehr geehrte Frau O.,
danke für Ihre Anfrage.
Sie haben vollkommen Recht, auch wir können seitens der Unionsfraktion nicht nachvollziehen, wieso die Ampel-Regierung das so geregelt hat. Aus unserer Sicht wäre eine Regelung zur Anrechenbarkeit sinnvoll.
Herzliche Grüße
Julia Klöckner