(...) Die Unveräußerlichkeit des Bundeseigentums wird nachdrücklich in Satz 2 festgeschrieben. Des Weiteren wird mit der Einfügung des neuen Absatzes 2 das bestehende System der Bundesauftragsverwaltung durch die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften für die Bundesautobahnen aufgegeben. Die Verwaltung wird nunmehr in Bundesverwaltung geführt, wodurch der Bund die alleinige Verantwortung für Planung, Betrieb, Bau, Erhaltung, Finanzierung und vermögensmäßige Verwaltung der Bundesautobahnen erhält. (...)