Frage an Jürgen Klimke von Jürgen K. bezüglich Wirtschaft
Guten Tag s.g. Herr Klimke,
im Verfahren zur Gesetzgebung zum Enteignungsgesetz für die Hypothekenbank HRE findet sich in den politischen Verlautbarungen eine fast totale Konzentrierung auf die Absätze 1 und 3 des Artikel 14 GG.
Auffällig ist dabei die nahezu totale Ausblendung des Abs. 2.
Da der Geist des Art. 14 GG auf die Gewährleistung des Interessenausgleichs bei der Verwendung des Eigentums zielt, scheint in der Ausblendung des Abs. 2 eine gezielte Absicht zu liegen. Bedeutet diese Ausblendung des Abs. 2, dass damit die politische Auffassung ausgedrückt wird, dass der Gebrauch des Eigentums keiner Verpflichtung im Sinne des Abs. 2 mehr unterliegt?
Meine Frage gründet sich auf die Tatsache, dass die praktizierte Rechtsprechung sehr stark vom jeweiligen Geist eines Gesetzes abweichen und dadurch zu einer eigentlich ungesetzlichen Rechtsprechung im Sinne einer Willkürjustiz führen kann.
Welche Schritte zur Bewahrung unserer grundgesetzlich orientierten Rechtsordnung halten Sie für geboten, um Tendenzen zur einseitigen Parteienorientierung in der Rechtsprechung entgegenzutreten?
Herzlichen Dank und freundliche Grüße
Jürgen Klinger
Hamburg-Rahlstedt
Sehr geehrter Herr Klinger,
herzlichen Dank für Ihre Anfrage auf www.abgeordnetenwatch.de
Ich kann die von Ihnen beobachtete Ausblendung von Abs. 2, Art. 14 Grundgesetz in der politischen Debatte zum Gesetz zur weiteren Stabilisierung des Finanzmarktes nicht sehen.
Vielmehr spielt der Absatz 2 sehr wohl eine Rolle, denn eine Enteignung wurde ja auch deshalb als letzte Möglichkeit für Finanzinstitute ermöglicht, weil man einerseits das Zusammenbrechen des Finanzmarktes bzw. wichtiger Bestandteile verhindern wollte. Hier musste das Risiko seitens des Staates bzw. des Steuerzahlers übernommen werden. Andererseits sollte verhindert werden, dass die Chance auf Gewinn weiterhin beim Eigentümer verbleibt, der von den Staatshilfen profitiert. Die mögliche Enteignung entspricht damit meiner Auffassung schon dem Grundsatz, dass Eigentum verpflichtet.
Selbstverständlich steht jedoch in der Debatte um den Gesetzentwurf vor allem Art. 14 Abs. 3 Grundgesetz im Mittelpunkt, weil hier die Bedingungen einer Enteignung festgehalten werden. Diesen Bedingungen muss das Gesetz zur weiteren Stabilisierung des Finanzmarktes genügen.
Da mit diesem Gesetz das Grundgesetz in keiner Weise geändert wird, bleibt Art. 14, Abs. 2 des Grundgesetzes: „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen“ uneingeschränkt gültig. Tendenzen zur einseitigen Parteienorientierung der Rechtsprechung sehe ich im Übrigen nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Klimke