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Jürgen Klimke
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Frage von Klaus- Peter S. •

Frage an Jürgen Klimke von Klaus- Peter S. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Klimke,

der Bundesgerichtshof hat ein Grundsatzurteil zum Strafmaß für Steuerhinterzieher gefällt."Der Bundesgrichtshof hat mit seinen klaren Strafvorgaben für Steuerhinterzieher künftig jeden juristischen Kuhhandel unterbunden:kein Gemauschel mehr,öffentliche Prozesse und härtere Strafen."(Kommentar von Einar Koch,BILD,3.Dez.08)
Für uns Bürger insgesamt wäre es allerdings noch viel wichtiger,wenn der Bundesgerichtshof im Bereich der ausufernden Gewaltkriminalität endlich klare Strafvorgaben macht.Ich bin der Meinung, dass der Ermessensspielraum der Richter auch hier deutlich eingegrenzt werden muß.Auch hier fordere ich als Bürger: keinen juristischen Kuhhandel und kein Gemauschel.Außerdem gerechtere härtere Strafen unter Ausschöpfung der bestehenden Gesetze.Also auch keinen "Kultur -Rabatt" für kriminell gewordene Migranten.Hiermit beziehe ich mich auf die Aussage von Bülent Ciflik (migrationspolitischer Sprecher der Hamburger SPD,Hamburger Morgenpost 15.Nov.08,"Bericht von Stephanie Lamprecht,"Kultur-Rabatt" beim Stalker-Urteil?Bülent Ciflik: Milder Richterspruch sorgt für Unverständnis).Bülent Ciflik sagte:" Man bekommt den Eindruck,dass es nur einiger kultureller "Zutaten" bedarf und schon wird ein tödlicher Gewaltexzess aus einer milderen Perspektive beleuchtet.".
Meine Frage: Stimmen sie meiner Forderung als Bürger bzw. meiner Betrachtungsweise zu?
Können Sie in dieser Angelegenheit politisch etwas anschieben,um mehr Gerechtigkeit,insbesondere für die Opfer von Gewalttaten zu erreichen? Wie Sie vermutlich selbst wissen,gibt es zu viele nicht mehr nachvollziehbare Urteile der Justiz, die in weiten Teilen der Bevölkerung und auch in den Presseberichten auf keinerlei Verständnis mehr stoßen. Hier bedarf es deutlich engerer Strafvorgaben wie beim künftigen Strafmaß für Steuerhinterzieher.

Mit freundlichem Gruß
Klaus-Peter Steinberg

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Steinberg,

vielen Dank für Ihre Anfrage auf abgeordnetenwatch.de, in der Sie die Anpassung der Mindeststrafen bei Steuerhinterziehung und die bei Gewaltkriminalität verhängten Strafen thematisieren.

Ich stimme Ihnen darin zu, dass die Bevölkerung vor Gewaltstraftätern geschützt werden muss. Wir setzen uns seit Jahren dafür ein, ein konsequenteres Strafrecht und wirksame Sanktionen auch unterhalb von Haftstrafen zu schaffen. Die Union hat innerhalb der Koalition eine Verschärfung des Jugendstrafrechtes durchsetzen können, womit nun auch für nach Jugendstrafrecht Verurteilte die Möglichkeit einer Sicherungsverwahrung besteht. Dies leistet einen großen Beitrag zum Schutz der Bevölkerung vor Gewaltkriminalität.
In den Zusammenhang jugendlicher Gewaltstraftäter gehört auch das Problem von jugendlichen Straftätern mit Migrationshintergrund. Die Union hat ein modernes Konzept zur Integration in unserer Gesellschaft lebender Ausländer und Migranten entwickelt. Aus diesem geht hervor, dass jeder seinen Teil dazu leisten muss, hier auch wirklich heimisch zu werden. Anderenfalls muss der Staat in seiner ganzen strafrechtlichen Konsequenz in Erscheinung treten. Neben Haftstrafen sollen Maßnahmen wie Erziehungscamps oder ein gelockerter Ausweisungsschutz für Straftäter nichtdeutscher Herkunft vor weiteren Straftaten abschrecken. Oft ist der Respekt vor einer Gefängnisstrafe geringer als vor der Abschiebung in Herkunftsland.

Neben einer hohen Strafandrohung und anderer Sanktionen müssen jedoch auch präventive Maßnahmen im bildungspolitischen und sozialpädagogischen Bereich ergriffen werden, um die Ursachen von Gewaltkriminalität zu bekämpfen. Was die Anpassung der Mindeststrafen für Steuerhinterziehung angeht, hat auch bereits der Bundesgerichtshof klargestellt, dass es keinen Grund gebe, Steuerhinterzieher gegenüber anderen Wirtschaftsstraftätern, wie z.B. Betrügern, besserzustellen.
Die Mindeststrafe eines Deliktes lässt sich sowohl in einer Freiheitsstrafe als auch in einer Geldstrafe ausdrücken. Welcher Strafrahmen anzuwenden ist, ergibt sich dabei aus dem jeweiligen Straftatbestand.

Aufgrund gesetzlicher Vorgaben erfolgt dann im Rahmen eines Strafverfahrens die Strafzumessung. Dabei sind nach lange entwickelten Grundsätzen viele Faktoren zu berücksichtigen. Die Bewertung liegt im Ermessen des Gerichts.
§ 46 Grundsätze der Strafzumessung
(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

- die Beweggründe und die Ziele des Täters,
- die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,
das Maß der Pflichtwidrigkeit,
- die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,
- das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie
- sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

Die gesetzliche Vorschriften gegeben einen gerechten Rahmen vor, um einer der individuellen Tat und Tatbegehung angemessenen Strafe festzusetzen. Ungeachtet dessen werden wir uns weiterhin für ein konsequenteres Strafrecht und eine ebenso effektive Strafverfolgung einsetzen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Jürgen Klimke