Frage an Jürgen Filius von Jörg J. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Hr. Filius,
in der von Ihnen erwähnten Drucksache 15/3726 wird kein Beleg erbracht weshalb die Unfallgefahr auf Wegen schmäler als 2 m höher ist als auf solchen breiter als 2 m. Es wird darüber hinaus auch kein Nachweis über tödliche Unfälle auf Wegen schmäler als 2 m erbracht.
Im ebenfalls von Ihnen angebenen Artikel der Stuttgarter Nachrichten
( http://www.stuttgarter-nachrichten.de/inhalt.joggerin-gestorben-bewaehrungsstrafe-nach-toedlichem-radunfall.ea22e52d-652b-4e16-b455-b7e908c1705d.html ) handelt es sich um einen bedauerlichen Unfall der auf einem asphaltierten Feldweg stattgefunden hat ( http://www.stuttgarter-nachrichten.de/inhalt.joggerin-umgefahren-anklage-nach-toedlichem-radunfall.5001df5a-5fd2-4105-9c6c-7ceb60665454.html ).
Unter anderem heißt es dort:
Der Weg war also asphaltiert und neben zwei Joggerinnen war auch noch 1 Meter Platz." Da nach Ihren Ausführungen in Baden-Württenberg in der Regel entweder Wege gibt, die deutlich unter 2 m breit sind oder aber Fahrwege die in aller Regel mindestens 3,50 m sind, muss es sich um einen Fahrweg gehandelt haben.
Können sie bitte näher ausführen, was dieser Unfall mit dem Befahren von Wegen die schmäler sind als 2 m zu tun hat?
Vielen Dank,
Jörg Jäger
Sehr geehrter Herr Jäger,
wenn Sie meine Antwort an Herrn Zimmermann lesen, werden Sie darin entdecken, dass ich keineswegs behaupte, dass Unfälle ausschließlich auf Waldwegen passieren würden, die schmaler sind als zwei Meter oder auch „nur“ vorrangig dort. Das Erste ist sogar garantiert nicht der Fall, da ich neulich von einem tödlichen Unfall in der Konstellation PKW-Mountainbike las und dieser wohl nur auf einem „breiten“ Waldweg stattgefunden haben kann.
Wenn es aber nachweislich zu Unfällen in den Wäldern kommt, unterliegen die WaldbesitzerInnen einer Verkehrssicherungspflicht, denn ein Unfall im Wald wird kaum als „Waldtypisches“ Risiko einzustufen sein. Ergo ist der Gesetzgeber gefordert, eine Regelung zu treffen, wer wo fahren darf und wer nicht, damit klar ist, wie die Wege gestaltet sein müssen. Bei einem von Mountainbikes mit hoher Geschwindigkeit befahrenen Weg gefährden scharfe Kurven und Stellen mit schlechter Sicht die Beteiligten.
Es ist eine schöne Seite der Bundesrepublik, dass wir eine Vielfalt der Kulturen haben. Diese Vielfalt gilt auch für die Rechtstraditionen. Offensichtlich begnügt sich Hessen mit der Formulierung „sichere Begegnung“ und überlässt die Konkrete Definition den Gerichten. Sie dürfen mir als Anwalt glauben, dass früher oder später irgendein Gericht in Hessen zu verhandeln haben wird, ob ein Weg mit der Breite X die erwähnte gefahrlose Begegnung ermöglicht oder nicht. Die im Urteil festgelegten Werte werden dann gelten. Ich wage sogar die Prognose, dass sie ungefähr bei 2 Metern liegen würden.
Da die meisten Wälder in Baden-Württemberg bewirtschaftet sind, haben sie ein dichtes Netz an Wirtschaftswegen. Ich kann schlecht nachvollziehen, wieso diese für die Mountainbike-Nutzung nicht ausreichen sollen.
Freundliche Grüße,
Jürgen Filius.