Frage an Jürgen Filius von Jörg S. bezüglich Landwirtschaft und Ernährung
Sehr geehrter Herr Filius,
Sie schreiben in Ihrer Antwort auf die Fragen von Herrn Zimmermann:
"Ich will es daher auf den Punkt bringen: inhaltlich bzw. von der Absicht des Gesetzgebers unterscheiden sich die Regelungen in Bayern, Hessen und bei uns kaum. Allerdings "verstecken" sich die beiden erstgenannten Länder hinter reichlich unbestimmten Rechtsbegriffen, was mir wenig sinnvoll scheint."
Könnten Sie das noch mal genauer erläutern - gerne am Beispiel Hessen, da ich dort wohne und mich ihre Aussage daher sehr wundert. Denn gerade das neue hessische Waldgesetz ist doch sehr konkret: Radfahren ist auf jedem Weg erlaubt, solange gefahrlosere Begegnungsverkehr möglich ist. Ein MTB ist nicht breiter als ein Fußgänger - ergo sind natürlich auch schmale Wege inkludiert. Wo sich zwei Fußgänger gefahrlos begegnen können, können sich nämlich auch ein Fußgänger und ein Radfahrer gefahrlos begegnen. Ganz einfach also.
Im Gegensatz zum Waldgesetz B-W, das Radfahren auf Wegen verbietet, die schmaler als 2 Meter sind. Wie soll ich vor Ort entscheiden, ob ein Weg 2m, 2,10m oder nur 1,90m breit ist? Was ist, wenn ein ursprünglich breiter Weg sich verjüngt? Muss ich dann umkehren?
Fragen über Fragen, wie Sie daher zu ihrem Schluss kommen, die von Ihnen vertretene Regelung sei "inhaltlich praktisch deckungsgleich" zu der in Hessen ist mir schlelerhaft. Deshalb würde ich mich sehr über eine ausführlichere Begründung ihrerseits freuen - eventuell habe ich ja etwas übersehen?
Zum anderen bin ich nach vor vor an einer belastbaren Quelle interessiert für die Aussage
"Immer wieder kommt es zu schweren, teils sogar tödlichen Unfällen."
Diese Behauptung findet sich deckungsgleich in allen Antworten der Abgeordneten der Grünen, bisher hat allerdings kein einziger eine Quelle genannt. Auch hier wäre ich dankbar für eine ausführliche Antwort.
Sehr geehrter Herr Maier, sehr geehrter Herr Schrod,
es scheint mir angebracht, die Fragen von Ihnen in einem Statement abzuhandeln, da sie die gleiche Intention haben.
Die Information über „schwere, teil tödliche Unfälle“ geht aus der Statistik des Ministeriums für ländlichen Raum und VerbraucherInnen-Schutz hervor, welche in der Drucksache 15/3726 des baden-württembergischen Landtags aufgegriffen wird. Aber auch eine kurze Recherche im Netz lässt konkrete Fälle ausfindig machen, den wohl am schwersten wiegenden hier: http://www.stuttgarter-nachrichten.de/inhalt.joggerin-gestorben-bewaehrungsstrafe-nach-toedlichem-radunfall.ea22e52d-652b-4e16-b455-b7e908c1705d.html
Es wäre natürlich nicht zumutbar, auszumessen, ob ein Weg 2,10 oder 1,90 breit ist. Es ist aber auch nicht notwendig, denn die Waldwege sind entweder so angelegt, dass Fahrzeuge der WaldarbeiterInnen durchkommen können und somit deutlich breiter als 2 Meter, oder aber nur für FußgängerInnen gedacht und dann kaum mehr als einen Meter breit. Die ersteren gibt es in nahezu jedem Wald, somit ist auch überflüssig, den Schwarzwald anzufahren, um den Wald-Mountain-Bike-Sport auszuüben, das geht überall dort, wo es Berge und Wälder gibt.
Dort allerdings, wo sich nur zwei FußgängerInnen knapp begegnen können, wäre eine Begegnung zweier Mountainbikes eben alles andere als „gefahrlos“. Um der Situation vorzubeugen, dass jemand bei einem der schmalen Fußwege zur Einschätzung kommt, eine gefahrlose Begegnung sei möglich und sich in Folge dessen ein Rechtsstreit ergibt, wählt das Waldgesetz BW die klare und objektiv nachprüfbare Formulierung. Bei ordnungsgemäßer Anwendung der hessischen Regelung dürfte sich daran, ob ein Weg befahren werden darf, nichts ändern, den auch dort wird es breite Wirtschaftswege und schmale Fußwege geben ohne allzu viele Zwischenstufen.
Wenn sich der Weg doch wider Erwarten von über 3 Metern auf wenige Dezimeter verjüngt, würde ich empfehlen, a)abzusteigen und b)zu überprüfen, ob Sie an einer der Kreuzungen zuvor richtig gefahren sind.
Gegenseitige Rücksichtsnahme ist sicherlich in allen Lebensbelangen eine gute Lösung. Allerding ist es im Falle der Waldwege nicht ausreichend, auf Rücksichtsnahme und auf den gesunden Menschenverstand zu verweisen. Wie Sie bestimmt wissen, unterliegen die Wald-BesitzerInnen einer Verkehrssicherungspflicht. Daher muss möglichst genau geregelt werden, auf welchen Wegen welches Verkehrsmittel zulässig ist, um zu wissen, wie die Wege auszulegen sind. Davon ist allen voran das Land Baden-Württemberg betroffen, welches ca. 330.000 Hektar Wald besitzt und somit unangefochten Nummer eins ist.
Daher bleibe ich bei meiner Einschätzung: wenn keine Rechtsklarheit geschaffen ist, ist letztendlich niemandem gedient. Die Notwendigkeit, eine Regelung zu treffen, scheint mir, wie dargestellt, unbestritten. Da ist mir die 2-Meter-Regelung lieber.
Ich hoffe, Ihre Fragen beantwortet zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen,
Ihr Jürgen Filius