Josip Juratovic MdB
Josip Juratovic
SPD
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Frage von Britta W. •

Keine Energiepauschale für Bezieher von Hinterbliebenenrenten der BGHW obwohl Anspruch auf Hinterbliebenenrenten der Knappschaft?

Meine Kinder (beide in Ausbildung) und ich (nicht berufstätig) bekommen Witwen- bzw Halbwaisenrenten von der BGHW. Wir haben zwar Anspruch auf Hinterbliebenenrenten der Knappschaft Bahn-See, aber leider wird die Berufsgenossenschaftsrente dagegen aufgerechnet. Dementsprechend beträgt der Auszahlungsbetrag der Knappschaftsrente 0,00 Euro.

Kommen wir nun auch in den Genuss der 300 € Energiepauschale? Oder fallen wir wieder mal aus dem Raster?

Wenn ja, wer ist für die Auszahlung zuständig? Die Berufsgenossenschaft sagt nein.... die Knappschaft Bahn-See weiß auch von nichts?

Muss ich einen Antrag stellen? Wenn ja, wo?

Josip Juratovic MdB
Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau W.,

Rentnerinnen und Rentner der berufsständischen Versorgungswerke sind im Rahmen des „Gesetzes zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs“ nicht anspruchsberechtigt. Die berufsständischen Versorgungseinrichtungen beruhen auf Landesrecht. Ob die Rentnerinnen und Rentner dieser Versorgungswerke eine Energiepreispauschale erhalten, ist deshalb eine Frage, die auf Landesebene beantwortet werden muss.

Mit freundlichen Grüßen

Josip Juratovic

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