Josip Juratovic MdB
Josip Juratovic
SPD
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Frage von Waltraud K. •

Ich bin seit den 07.02.2022 krankgeschrieben. Bezahlt mir der Arbeitgeber die 300 Euro Energiepauschale oder bekomme ich die mit dem Krankengeld von der Krankenkasse?

Josip Juratovic MdB
Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau K.

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Anspruch auf die Energiepreispauschale haben die Erwerbstätigen. Damit wird die Pauschale an rd. 44,8 Mio. Bürgerinnen und Bürger gezahlt. Die Pauschale soll deren drastisch gestiegene erwerbsbedingte Wegekosten abfedern.

Um anspruchsberechtigt zu sein, reicht eine kurzfristige Beschäftigung im Jahr 2022 aus. Gezahlt wird sie an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und an Selbständige. Zum Kreis der Begünstigten zählen auch Freiwillige im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und des Jugendfreiwilligendienstes. Begünstigt sind auch geringfügig Beschäftigte (Minijobber).

Wenn Rentnerinnen und Rentner, Studierende oder Bezieherinnen und Bezieher von Elterngeld im Jahr 2022 einer Erwerbsarbeit nachgehen und Lohn erhalten oder als Unternehmer oder Freiberufler Einkünfte erzielen, bekommen auch sie die Energiepreispauschale. Die Erwerbstätigkeit wird allerdings nur anerkannt, wenn sie der Einnahmeerzielung und nicht nur dem Erhalt der Energiepreispauschale dient. Eine geringfügige Beschäftigung muss etwa bei der Knappschaft bzw. Krankenkasse angemeldet sein, der Minijobber muss eine Beschäftigung tatsächlich antreten und der Arbeitgeber muss Lohn zahlen und pauschal versteuern. Eine selbständige Tätigkeit muss nachhaltig sein und mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen werden.

Erfüllen Rentnerinnen und Rentner, Studierende und Bezieher von Transferleistungen diese Voraussetzungen nicht, erhalten sie die Energiepreispauschale nicht. Bei ihnen liegen keine erwerbsbedingten Mehraufwendungen vor.

Die auch bei diesen Gruppen bestehenden energiepreisbedingten Mehrbelastungen, insbesondere höhere Heizkosten, werden durch andere Hilfen, etwa den im Rahmen des Wohngeldes gewährten Heizkostenzuschuss oder die Abschaffung der EEG-Umlage ausgeglichen.

Die große Mehrheit der Erwerbstätigen wird durch die Energiepreispauschale zeitnah entlastet, ohne selbst aktiv werden zu müssen.

Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die am 1. September 2022 in einem ersten Arbeitsverhältnis stehen, wird die Energiepreispauschale über den Arbeitgeber ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt mit dem Septembergehalt. In Ausnahmefälle kann die Zahlung auf den Oktober verschoben werden (siehe unten). Die Auszahlung durch den Arbeitgeber gilt auch für geringfügig Beschäftigte, sofern der Arbeitgeber eine Lohnsteuer-Anmeldung abgibt. Geringfügig Beschäftigte müssen ihren Arbeitgebern allerdings schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.

Gibt der Arbeitgeber keine Lohnsteuer-Anmeldung ab, können die Arbeitnehmer die Energiepreispauschale über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung erhalten. Diese Regelung entlastet insbesondere Privathaushalte, die Minijobber beschäftigen und denen eine Auszahlung der Pauschale nicht zugemutet werden soll.

 

Bezogen auf die Frage, wie es sich beim Krankgeld verhält gilt folgendes (zu finden unter: https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/energiepreispauschale-1-anspruch_idesk_PI42323_HI15159744.html)

Praxis-Beispiel

Energiepreispauschale bei Krankengeld

Ein Arbeitnehmer ist alleinerziehend und bezieht vom 1.1.-31.12.2022 ausschließlich Krankengeld.

Der Anspruch auf eine Energiepreispauschale entsteht am 1.9.2022. Der Arbeitnehmer bezieht im gesamten Veranlagungszeitraum 2022 ausschließlich Krankengeld und keine weiteren Einkünfte aus einer aktiven anderen Tätigkeit. Der Arbeitnehmer hat damit Anspruch auf eine Energiepreispauschale, sofern das Krankengeld in diesem Zeitraum im Zusammenhang mit einem aktiven Dienstverhältnis steht, aus dem er eigentlich Arbeitslohn bezieht. Der Arbeitnehmer kann die Energiepreispauschale über die Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2022 beantragen.

Die Energiepreispauschale wird mit der Einkommensteuerveranlagung automatisch gewährt, sofern sie nicht bereits durch den Arbeitgeber oder im Rahmen der Einkommensteuervorauszahlung ausgezahlt wurde und die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Ein besonderer Antrag ist dafür nicht erforderlich.

Einzelheiten werden noch in der Bund Länder Runde ausgearbeitet.

 

Mit freundlichen Grüßen

Josip Juratovic

 

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