A1 Sprachnachweis Ausnahmen bei dem Eheschließungsvisum in Deutschland
Sehr geehrter Herr Juratovic,
die Ausnahmefälle von der Vorlage des Sprachnachweises beim Visumantrag zum Ehegattennachzug oder zur Eheschließung in Deutschland sollten identisch sein.(**Das Gesetz sieht beim Heiratsvisum weder A1 Erfordernis noch die Ausnahmen vor. Dieses Visum sollte auf der Grundlage vom Ehegattennachzug erteilt werden)
Dürfen die Auslandsvertretungen diese Ausnahmen (z.B Fachkraft 18b Abs. 1) ignorieren, wenn die Paare noch nicht verheiratet sind und Heiratsvisum beantragen?
Mit freundlichen Grüßen
B.
Sehr geehrter Herr B.
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Generell gilt: Wer in Deutschland lebt und arbeiten möchte, benötigt ein gültiges Visum, dazu gehört auch der Sprachnachweis.
Es gibt jedoch eine ganze Reihe von Ausnahmen, die übersichtlich dargestellt hier zu finden sind:
https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/MigrationAufenthalt/Ehegattennachzug/ehegattennachzug.pdf?__blob=publicationFile&v=9. Ob in Ihrem speziellen Fall die Härtefallregelung greift, kann ich nicht einschätzen. Dazu fehlen mir genauere Details.
Hier können Sie für weitere Rückfragen die für Sie zuständigen Behörden kontaktieren: https://bamf-navi.bamf.de/de/Themen/Behoerden/.
Mit freundlichen Grüßen
Josip Juratovic