Josip Juratovic MdB
Josip Juratovic
SPD
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Frage von Jan K. •

Frage an Josip Juratovic von Jan K. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Hallo,

wie kommt es, dass es zugelassen wird in einem Gesetz / einer Abstimmung zur Förderung der Elektromobilität, in einem Nebensatz eine Besteuerung von privaten Investoren eingeführt wird, die im Ergebnis zu einer höheren Besteuerung führt als Einnahmen verbucht wurden?

Das erscheint mir ein klarer Verstoß gegen das Grundgesetz.

https://www.godmode-trader.de/analyse/unfassbar-diese-gesetzesaenderung-hat-fuer-den-privatanleger-katastrophale-folgen,8008615#comment-5033725

Josip Juratovic MdB
Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr K.,

vielen Dank für Ihre Anfrage zur Beschränkung der Verlustverrechnung. Da Finanz- und Steuerpolitik außerhalb meiner persönlichen Expertise liegen, habe ich Ihre Frage an meinen zuständigen Kollegen Lothar Binding weitergeleitet, der das Folgende antwortet:

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Sie wenden sich in Ihrer Zuschrift gegen eine Beschränkung der Verlustverrechnung aus Termingeschäften.

Im Rahmen des Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen wurde eine Neuregelung der Verlustverrechnung vorgenommen. Diese erfolgte als Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes.

Verluste aus dem Ausfall von im Privatvermögen gehaltenen Kapitalforderungen konnten bis 2016 steuerlich nicht geltend gemacht werden. Dies entsprach dem Grundsatz, dass Erträge/Verluste aus der Kapitalnutzung steuerlich berücksichtigt werden, Wertänderungen am Kapitalstamm, etwa der Totalverlust aus einem verfallenen Optionsschein, aber unbeachtlich sind. Der BFH ist in seiner Rechtsprechung von diesem Grundsatz abgerückt.

Von 2016 bis 2019 wurden Verluste aus Termingeschäften zwar anerkannt. Den meisten Finanz- und Steuerexperten war aber klar, dass dies im Interesse der Allgemeinheit keine Dauerregelung sein konnte.

Durch die jetzt getroffene Regelung wird eine beschränkte Verlustverrechnung auch aus dem Verfall von Termingeschäften zugelassen. Verluste aus Termingeschäften können künftig nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und den Erträgen aus Stillhaltergeschäften ausgeglichen werden. Die unterjährige Verlustverrechnung ist beschränkt auf 10.000 Euro. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 10.000 Euro mit Gewinnen aus Termingeschäften oder mit Stillhalterprämien verrechnet werden. Die Verlustverrechnung aus Termingeschäften bleibt damit dem Grunde nach möglich und kann zeitlich gestreckt werden. Die Regelung greift für Verluste aus Termingeschäften, die nach dem 31. Dezember 2020 eintreten.

Die Begrenzung der Verlustverrechnung gilt für im Privatvermögen gehaltene Kapitalforderungen. Unternehmen, die Termingeschäfte im Betriebsvermögen durchführen, sind davon nicht betroffen.

Eine Beschränkung der Verlustverrechnung bei Termingeschäften halte ich für gerechtfertigt, da es sich durch ihre begrenzte Laufzeit und durch Hebeleffekte i.d.R. um riskante Finanzwetten handelt. Zwischen Absicherungsgeschäften und reiner Spekulation lässt sich kaum unterschieden. Durch Termingeschäfte können einerseits hohe Gewinne und anderseits der Totalverlust der Anlage eintreten. Diese Effekte treten bei anderen Kapitalanlagen nicht in vergleichbarem Ausmaß auf. Verluste aus Termingeschäften werden deshalb in einem besonderen Verlustverrechnungskreis berücksichtigt, um die Verlustrisiken auf diese spekulativen Anlagen zu begrenzen.

Bei der Beurteilung der beschränkten Verlustverrechnung muss berücksichtigt werden, dass Privatanleger ihre Kapitaleinkünfte unabhängig von deren Höhe nur mit dem pauschalen Steuersatz von 25 Prozent versteuern müssen. Angesichts dieser Begünstigung sind Einschränkungen bei der Verlustverrechnung zumutbar.

Die Neuregelung schützt in gewisser Weise auch das Altersvorsorgesparen vor den Gefahren aus Spekulationsgeschäften. Beim Altersvorsorgesparen handelt es sich um eine Anlageform, die auf einen langfristigen Wertzuwachs orientiert ist. Es geht gerade nicht um die Maximierung kurzfristiger Erträge mittels riskanter Finanzwetten. Altersvorsorgesparer sind deshalb von der Beschränkung der Verlustverrechnung aus Termingeschäften gemäß § 20 EStG typischerweise nicht betroffen.

Zusammenfassend stellt die Neuregelung mit ihrer beschränkten Verlustverrechnung einen akzeptablen Interessenausgleich dar. Sie trägt einerseits dem Anliegen Rechnung, über spekulative Termingeschäften Einkünfte zu erzielen, und wahrt andererseits das Interesse der Allgemeinheit, nur begrenzt an den Verlusten aus privat eingegangen Risiken beteiligt zu werden.
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Ich hoffe, dies beantwortet Ihre Frage und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen

Josip Juratovic

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