Frage an Josef Rief von Kasimir R. bezüglich Medien, Kommunikation und Informationstechnik
Hallo Herr Rief,
Im Jahr 2019 schrieb die CDU auf ihrer Homepage zur Urheberrechtsreform: "Es wird in der nationalen Umsetzung keine Uploadfilter geben".
Werden Sie bei einer Abstimmung über das Urheberrecht mit dem Artikel 17, der Gegenstand heftiger Diskussionen ist, für dieses Gesetz stimmen, auch wenn es, entgegen der vorheriger CDU-Aussagen, doch Uploadfilter geben wird (wie im aktuellen Entwurf vorgesehen)?
Sehr geehrte Herr Romer,
vielen Dank für Ihre Frage zur Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinien. Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf Anfang Februar beschlossen. Jetzt wird dieser Gesetzentwurf in das parlamentarische Verfahren gelangen, wo er zweimal im Bundestagsplenum debattiert werden wird sowie in den Ausschüssen die Details beraten werden. Die Bundesrepublik ist verpflichtet, die EU-Richtlinien bis vor der Sommerpause in deutsches Recht umzusetzen.
Der vorliegende Gesetzentwurf trägt aus meiner Sicht der schwierigen Diskussion auf europäischer Ebene Rechnung, sowohl die Rechte der Rechteinhaber zu wahren aber vor allem die Rechte der Kreativen und Nutzer der Plattformen zu berücksichtigen und auf Upload-Filter zu verzichten. Die Plattformen sollen dabei grundsätzlich urheberrechtlich verantwortlich sein und etwa Rechte erwerben müssen. Ich kann den Beratungen im Parlament nicht vorgreifen. Ich würde dennoch aber diese Regelung grundsätzlich unterstützen.
Schon heute wird auf Plattformen wie Youtube etwa beim Upload von Videos, die urheberrechtlich geschütztem Material enthalten, etwa einen beliebten Musiktitel, dies sofort erkannt und der Erlös dann anteilig zwischen Hochladendem und Urheberrechtsinhaber aufgeteilt. Nach meinen Informationen wird nur in seltensten Fällen auf Betreiben einzelner Rechteinhaber ein Video nicht zugelassen. Es kann vorausgesetzt werden, dass die Rechteinhaber zusätzliche Erlöse in der Regel nicht ablehnen. Ich gehe davon aus, dass die praktische Umsetzung der neuen Rechtslage ähnlich aussehen wird, ohne dass es eines Upload-Filters bedarf. Der Unterschied ist aber, dass die Zuständigkeiten klar geregelt werden und damit auch für den kreativen Youtuber ein Schutz vor Urheberrechtsansprüchen Dritter entfällt. Des Weiteren wird mit dem Gesetzentwurf geregelt, dass die Nutzer am Gewinn der Plattformen beteiligt werden und dass die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke zu Zwecken der Karikatur und der Parodie erlaubt sind.
Mit freundlichen Grüßen
Josef Rief, MdB