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Frage von Monika S. •

Frage an Johannes Singhammer von Monika S. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Sehr geehrter Herr Sinhammer,

Ich bin Dipl. Psychologin und in Ausbilung zur Psychotherapeutin und habe eine Frage zu folgendem Urteil:

PiA_Urteil Berlin 74 Ca 13490-07:

Der Kläger – ein Diplom-Psychologe – verpflichtete sich im Rahmen seiner Aus-/Weiterbildung zum Psychotherapeuten ohne Bezahlung 1.200 Stunden für die Beklagte, die eine marktbeherrschende Stellung in Berlin hat, zu arbeiten. Hiergegen richtete sich die Klage mit der eine angemessene Vergütung eingeklagt wurde. Das Gericht hat die Klage abgewiesen und in der Begründung maßgeblich darauf abgestellt, dass der Gesetzgeber selbst eine Vergütung ausgeschlossen hat. Nach dem Berufbildungsgesetz (§ 17 BBiG) wäre eine angemessene Vergütung geschuldet. Die Anwendbarkeit des Berufsbildungsgesetzes wird aber durch das Psychotherapeutengesetz (§ 7 PsychThG) im Rahmen der Weiterbildung zum Psychotherapeuten ausgeschlossen. Nach Ansicht des Gerichtes sind damit auch alle anderen, denkbaren Anspruchsgrundlagen ausgeschlossen.

Das der Kläger 1.200 Stunden ohne Bezahlung gearbeitet hat „ist nicht der Beklagten als „Ausbeutung“ der klägerischen „Arbeitskraft“ rechtlich anzulasten“ – wenn man der Argumentation des Arbeitsgerichts folgt, ist diese Schussfolgerung zutreffend, denn danach wäre sie dem Gesetzgeber anzulasten, der für diese Ausbeutung ohne Bezahlung die Rechtsgrundlagen geschaffen hat bzw. dem Kläger und allen PsychotherapeutInnen in Ausbildung einen, an sich nach § 17 BBiG bestehenden Anspruch, entzogen hat.

Der Richter kommt sogar selbst zu dem Schluss, dass die vergütungslose Einstufung von 1.200 Stunden praktischer Tätigkeit unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten bedenklich ist und die „Berufsausübungsfreiheit unter Verletzung der Grundrechte beeinträchtigt sein könnte“.

Meine Frage: Wie vertragen sich Forderungen nach leistungsgerechter Bezahlung und Mindestlohn mit einer solchen Rechtslage und wann wird hieran endlich etwas geändert?

Mit freundlichem Gruß

Monik Schäfer
Dipl. Psych. /PPi.A.

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Schäfer,

für Ihre Frage danke ich Ihnen.

Die Konsequenzen der von Ihnen zitierten richterlichen Entscheidung sind ohne die nähere Kenntnis der genauen Urteilsgründe für den Gesetzgeber nicht bewertbar. Ich möchte Ihnen aber vorschlagen, dass ich - wenn Sie mir diese Unterlagen zuleiten - prüfen lassen werde, welche gesetzgeberischen Initiativen gegebenenfalls nötig wären.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Johannes Singhammer