Frage an Johannes Singhammer von Klaus B. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Singhammer!
Können Sie mir bitte sagen, ob Artikel 2, Absatz 1 des Überleitungsvertrages (BGBI. 1955 11 S. 405 ) noch immer in Kraft ist. Der Text lautet:
Artikel 2
(1) Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der Besatzungsbehörden oder auf Grund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind. Diese Rechte und Verpflichtungen unterliegen ohne Diskriminierung denselben künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen und Verwaltungsmaßnahmen wie gleichartige nach innerstaatlichem deutschem Recht begründete oder festgestellte Rechte und Verpflichtungen.
Über Ihre Nachricht würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Brand
Sehr geehrter Herr Brand,
vielen Dank für Ihre Frage. Die Beantwortung dieser sehr speziellen Rechtsfrage hat leider etwas Zeit in Anspruch genommen.
Nach Auskunft des Bundesministeriums des Innern kann ich Ihnen folgendes mitteilen:
Der Überleitungsvertrag ist mit Ziffer 2 der "Vereinbarung vom 27./28.September 1990 zum dem Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten (in der geänderten Fassung) sowie zu dem Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (in der geänderten Fassung)", BGBL. II S.1386ff, außer Kraft gesetzt worden.
Davon ausgenommen wurde jedoch der Art. 2 Abs.1, der damit noch gültig ist, vgl. den Fundstellennachweis B (abgeschlossen am 31.Dezember 2007), S. 398.
Mit freundlichen Grüßen
Johannes Singhammer