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Frage von Siegfried E. •

Frage an Johannes Singhammer von Siegfried E. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrter Herr Singhammer,

bei einer Diskussion in privaten Kreis zum Thema Krankenversicherung wurde mir mitgeteilt, dass es ein deutsch-türkisches Sozialabkommen gibt, in welchem geregelt ist, dass in der Türkei lebende Verwandte ( nicht nur Ehepartner und Kinder sondern auch Eltern, Geschwister, Großeltern ) von hier lebenden Versicherten auch für einen Leistungsbezug berechtigt sind.

Angesichts explodierender Kosten im Gesundheitssystem und der Tatsache, dass sich viele Menschen (die hier Ihr Leben lang in die Kassen einbezahlt haben ) Gesundheit ( z.B. Praxisgebühr, Zusatzleistungen etc. ) nicht mehr wirklich leisten können, hätte ich folgende Fragen an Sie.

1. entspricht dies der Wahrheit und wer ist dann berechtigt bzw. wer kontrolliert den Anspruch ?
2. wieviele Personen nehmen dies aktuell in Anspruch bzw. wie hoch sind die Belastungen jährlich für das Gesundheitssystem ?
3. gibt es derartige Abkommen auch noch mit anderen Ländern bzw. wie lange ist die Laufzeit ?

Für eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar

Mit freundlichen Grüßen
Siegfried Ertl

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Ertl,

für Ihre Fragen danke ich Ihnen.

Die Ermittlung der von Ihnen gewünschten Zahlen hat etwas Zeit in Anspruch genommen:

Frage 1)
In der Türkei lebende Familienangehörige eines in Deutschland krankenversicherten Arbeitnehmers erhalten im Krankheitsfall Leistungen der Krankenversicherung ihres Wohnsitzstaates. Die der Krankenversicherung des Wohnsitzstaates hierdurch entstehenden Kosten sind von der deutschen Krankenversicherung zu erstatten. Rechtsgrundlage dieser Regelung ist das deutsch-türkische Abkommen über Soziale Sicherheit vom 30.April 1964.

Anspruchsberechtigt sind die Ehefrau (da in der Türkei seit 1926 die Einehe gesetzlich verpflichtend eingeführt wurde, auch nicht eine evtl. moslemische Zweitfrau), die minderjährigen Kinder des Versicherten, Eltern nur dann ausnahmsweise, wenn sie nicht ohnehin leistungsberechtigt nach den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates aufgrund eigener Versicherung sind. Geschwister und andere Verwandte (Großeltern usw.) sind nicht anspruchsberechtigt.

Frage 2)
Die Kosten werden pauschaliert abgerechnet. Für das Jahr 2008 betrugen die Kosten für Erstattungen an die Türkei 10,98 Mio. Euro, für andere Länder wie Serbien rund 0,27 Mio. Euro, für Bosnien und Herzegowina 0,51 Mio. Euro, für Montenegro 2.800 Euro usw..

Bei Gesamtausgaben der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung im Jahre 2008 von 150,90 Milliarden Euro waren dies nicht einmal 0,01 Prozent der Ausgaben.

Insgesamt liegt diesen Abkommen der Gedanke zu Grunde, dass sich ein Teil der aus diesen Ländern angeworbenen Arbeitnehmer dafür entschieden hatte, ihre Familienangehörigen nicht mit nach Deutschland zu nehmen. Auch heute ist diese Regelung für einen Teil der über 500.000 aus der Türkei und ca. 280.000 aus den Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer in Deutschland von Bedeutung, deren Familien angehörigen nicht nach Deutschland nachzogen, sondern aufgrund der Familienversicherung im jeweiligen Heimatland geblieben sind.

Frage 3)
Es gibt solche und ähnlich Abkommen mit: Türkei, Serbien, Montenegro, Bosnien, Herzegowina, Kosovo, Kroatien, Slowenien, Mazedonien. Im Hinblick auf Israel wurde Mutterschaftshilfe vereinbart, für Tunesien gilt eine Einzelfallabrechnung.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Johannes Singhammer, MdB