Frage an Johannes Lichdi von Oliver R. bezüglich Verbraucherschutz
Sehr geehrter Herr Lichdi,
bis zum 31. Dezember 2009 hat der Sächsische Landtag eine verfassungsgemäße Neuregelung des sog. Nichtraucherschutzgesetzes zu treffen. Wie lautet Ihr Standpunkt zum Rauchverbot in Sachsen? Welche Möglichkeit sehen Sie, dem Interesse vieler Nichtraucher an rauchfreien Gaststätten zu entsprechen und gleichzeitig die nikotinabhängigen Raucher nicht vom gesellschaftlichen Leben auszuschließen? Ich bin neugierig auf Ihre Antwort.
Mit freundlichem Gruß,
Oliver Riebl
Sehr geehrter Herr Riebl,
vielen Dank für Ihre Frage zum Nichtraucherschutz.
Unsere GRÜNE Landtagsfraktion hatte als erstes ein Gesetz zum Schutz von Nichtrauchern vor dem Passivrauchen in den Landtag eingebracht. Natürlich wurde es von der Regierungsmehrheit abgelehnt, wie das eben so üblich ist.
Es ist unstreitig, dass Passivrauchen erhebliche Gesundheitsgefahren heraufbeschwört. Daher greift die staatliche Schutzpflicht für die Gesundheit nach Art. 2 des Grundgesetzes. In allen Gebäuden, in denen sich BürgerInnen aufhalten müssen, ist es gerechtfertigt ein allgemeines Rauchverbot auszusprechen. Auf Schulhöfen erscheint mir ein Rauchverbot auch noch aus dem allgemeinen Gesichtspunkt des Schutzes Minderjähriger gerechtfertigt. Im Außenbereich von Berufsschulen, wo Erwachsene lernen, wäre ich nicht so streng.
Am umstrittensten ist sicher das Rauchverbot in Gaststätten. Hier stehe ich zur Regelung des sächsischen Gesetzes, das Rauchen nur noch in abgetrennten Räumen zu gestatten. Hier greift der Gesichtspunkt, dass auch Bedienungen vor dem Passivrauchen geschützt werden müssen. Zwar wird oft argumentiert, sie würden ja "freiwillig" in Kneipen arbeiten, aber das überzeugt nicht. In Zeiten hoher Arbeitslosigkeit ist es mit der Freiwilligkeit nicht so weit her. Daher muss gelten: in Raucherräumen darf auch nicht bedient werden. In England klappt das sehr gut, wie ich gesehen habe.
In kleinen Einraumgaststätten bis 75 qm hat der sächsische Verfassungsgerichtshof das Rauchverbot für unvereinbar mit der Berufsausübungsfreiheit der Gastwirte gehalten, weil diese keinen eigenen Raucherraum zur Verfügung stellen können. Die Kläger konnten erfolgreich erhebliche Umsatzeinbußen belegen. Es dürfen nur Erwachsene in die Raucherkneipe und draußen ist darauf hinzuweisen.
Ich halte das Urteil im Ansatz für richtig, auch wenn meiner Meinung nach auch hier der Gesichtspunkt des Arbeitnehmerschutzes gelten müsste. Das heißt: wenn noch eine andere Person neben dem Inhaber bedient, muss auch hier das Rauchverbot gelten. Eckkneipe allein reicht nicht, sie müsste auch noch inhabergeführt sein. Diesen Gesichtspunkt hat das Landesverfassungsgericht aber nicht herangezogen, er wäre auch sehr schwierig zu kontrollieren.
Das Rauchverbot bedeutet so etwas wie eine kleine kulturelle Revolution und das ist gut so. Ich selbst habe vor zweieinhalb Jahren mit dem Rauchen aufgehört und bin sehr froh darüber.
Mit freundlichen Grüssen
Johannes Lichdi