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Jörn Wunderlich
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Frage von Victor J. •

Frage an Jörn Wunderlich von Victor J. bezüglich Finanzen

Kirchensteuer

Sehr geehrter Herr Wunderlich,

nach meinem Wissensstand hat der BGH mal vor einigen Jahren entschieden, dass die Kirchensteuer abztuschaffen sei, wenn mehr als 50% der Bundesbürgern den beiden großen Kirchen nicht angehören.
Da dies sicherlich der Fall sein dürfte, wäre doch nur diese Entscheidung umzusetzen.
Persönlich habe ich keine Möglichkeit diese Entscheidung zu finden, vielleicht gelingt es Ihnen.

Mit freundlichen Grüßen
V. Janssen

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Antwort von
DIE LINKE

Sehr geehrter Herr Janssen,
vielen Dank für Ihre Anfrage.

Meine Recherche hat ergeben, dass in vergangenen Jahren bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes eine Pauschale der bei der Berechnung des Arbeitsentgeltes üblichen Abzüge einschließlich der Kirchensteuer erhoben wurde, unabhängig davon, ob Betroffene Mitglied einer steuererhebenden Kirche waren oder nicht. Im Urteil des Bundesverfassungsgerichts, 1 BvR 952/04 vom 15.04.2005 heißt es dazu unter anderem in der Begründung I Ziff 3.

"Durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl I S. 2848 <2859 f.>) wurde die Berechnung des Arbeitslosengeldes ab dem 1. Januar 2005 neu geregelt. Nach § 133 Abs. 1 SGB III n.F. wird die Kirchensteuer nicht mehr berücksichtigt. In der Gesetzesbegründung ist dazu ausgeführt, zwar hätten im Jahre 2001 noch 55 vom Hundert der Arbeitnehmer einer steuererhebenden Kirche angehört; mittelfristig werde diese Voraussetzung jedoch nicht mehr erfüllt sein (vgl. BT-Drucks 15/1515, S. 86). "

Auch die genannte Bundestagsdrucksache aus der 15. Wahlperiode befasst sich explizit damit, dass künftig die Kirchensteuer aufgrund der Entwicklung der Mitgliederzahlen als Lohnabzug bei der Leistungsberechnung bei Arbeitslosigkeit entfällt. Eine generelle Abschaffung der Kirchensteuer liegt m.E. im Ermessen der Kirchen und kann und sollte nicht Angelegenheit des Staates sein. Zu prüfen wäre aus meiner Sicht lediglich, inwieweit es zwingend ist, dass der Staat im Auftrag der Kirche bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern weiterhin die Kirchensteuer erhebt.

Mit freundlichen Grüßen

Jörn Wunderlich