Frage an Jörn Wunderlich von Stephan K. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Wunderlich,
auf Fragen zur evtl. Einführung einer gesetzlichen Regelung zur verpflichtenden Videodokumentation von Untersuchungen im Rahmen von Begutachtungen durch Psychologen oder Psychiater haben Sie am 17.04.2013 geantwortet, Ihre Position habe sich "seit Dezember 2009 nicht geändert" (Link: http://www.abgeordnetenwatch.de/joern_wunderlich-575-38056--f376228.html#q376228 ).
Leider finde ich aber nirgendwo Hinweise darauf, wie Sie sich damals positionierten.
Deshalb bitte ich Sie um einen entsprechenden Quellenhinweis oder um Beantwortung der Frage, was aus Ihrer Sicht (auch als Voll-Jurist, Richter a.D.) gegen eine gesetzliche Pflicht von psychologischen bzw. psychiatrischen Gerichts- Sachverständigen spricht, jedenfalls auf Wunsch von Probanden hin das Untersuchungsgespräch vollständig videografisch zu dokumentieren (vgl. Forderung G. Mollath im "Kontrovers"- Interview bei min 7:00, Link: http://www.youtube.com/watch?v=Ib3SxLnzncM ).
Mit frdl. Gruß
Stephan Kroker
Sehr geehrter Herr Kroker,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Sie konnten auch keinen Hinweis auf meine Position finden, da sich meine Aussage darauf bezog, dass ich weiterhin keine Anfragen von Herrn M. beantworten werde. Nur in diesem Punkt hat sich also meine Position nicht geändert und wird sich auch nicht ändern.
Nun zu Ihrer Frage was hinsichtlich der Aufzeichnung und Dokumentation gegen eine gesetzliche Pflicht von psychologischen bzw. psychiatrischen Gerichts- Sachverständigen spricht.
Aus meiner Sicht gibt es grundsätzlich keine - unüberwindbaren - rechtlichen Probleme, das Gespräch eines Psychiaters und des Patienten auch durch Videoaufzeichnung zu dokumentieren, sofern dies im Einvernehmen von Patient und Psychiater geschieht und sonst die Rahmenbedingungen klar sind wie Beweisverwertung, Beschlagnahmeschutz etc.
Problematisch ist jedoch - und damit wird es eine „gesundheitspolitische“ Frage - welchen psychologischen Einfluss eine laufende Kamera auf das Patienten-Arzt-Vertrauensverhältnis hat und wie sich die Ergebnisse, die in einem vertraulichen 4-Augengespräch gewonnen werden sollen, dadurch bis zur Unbrauchbarkeit verändern. Daher müsste grundsätzlich mit Ärzten geklärt werden, ob sie eine Gefährdung der Untersuchungsergebnisse befürchten.
Um eine endgültige Entscheidung zu treffen, besteht somit weiterer Beratungsbedarf der dafür zuständigen Sachverständigen.
Mit freundlichen Grüßen
Jörn Wunderlich