Portrait von Jörn Wunderlich
Jörn Wunderlich
DIE LINKE
Zum Profil
Frage stellen
Die Frage-Funktion ist deaktiviert, weil Jörn Wunderlich zur Zeit keine aktive Kandidatur hat.
Frage von Barbara U. •

Frage an Jörn Wunderlich von Barbara U. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Wunderlich

Die Frage von Herrn L. stellt sich mir, als Pädagogin im Jugendbereich, ebenfalls, zumal Politiker behaupten, dass derartige Projekte sich in der "Grauzone" befinden, wie der Heise-Verlag in seinem Newsletter verkündete.
Für mich und auch besonders für die Jugendlichen ist nicht nachzuvollziehen, dass Google über sseine Suchfunktionen alles veröffentlichen kann, aber wenn sich jemand die Mühe macht, zu bestimmten Themen Links zusammenzustellen, er sich in der "Grauzone" befindet.

Ist es dann nicht an der Zeit, dass Politiker für KLARE VERHÄLTNISSE sorgen?
Sie sind von Haus aus Richter, wie ich entnehmen konnte. Richter sind in der Beweiswürdigung frei. Wie soll man als Pädagoge Jugendlichen ein Rechtsempfinden vermitteln, wenn derartige Fälle vom Wohl und Wehe eines Richters abhängen und der Jugendliche keine eindeutigen Hinweise bekommt, was zulässig oder verboten ist?
Liegt es an der Altersstruktur der Abgeordneten, weil vielleicht vielen der Umgang mit dem Comuter & Internet nicht so geläufig ist wie den Jugendlichen?
Sie sind im entsprechenden Ausschuss. Können Sie sich vorstellen, dieses Thema im Ausschuss anzuschneiden?

Portrait von Jörn Wunderlich
Antwort von
DIE LINKE

Sehr geehrte Frau Uduwerella,

mit Hinweis auf die bereits erteilte Antwort an Herrn Löwe, dass es mir als Abgeordneten verweht ist, eine Rechtsberatung durchzuführen, erlaube ich mir zunächst folgenden Hinweis:

Auch richterliche Entscheidungen hängen nicht vom Wohl und Wehe des Richters ab, sondern werden auf der Grundlage bestehender Gesetze getroffen. Inwieweit diese mit der technischen Entwicklung konform gehen, liegt weder im Ermessen des Richters noch an der Altersstruktur der Abgeordneten.

Zu Ihrer Frage:

Grundsätzlich ist der Anbieter einer Webseite mit Hyperlinks auf Webseiten Dritter von der sogenannten Störerhaftung nicht freigestellt.
Vereinfacht besagt diese: Wird auf rechtswidrige Inhalte verlinkt, kann der Anbieter der Website auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Da sich Inhalte hinter Hyperlinks verändern können und der Anbieter einer Webseite auf jene keinen Einfluss hat, ist zumindest ein rechtssicheres Impressum unabdingbar. Entsprechend spezialisierte Rechtsanwälte bieten dazu, teils auch Online in Form von Muster-Disclaimern, Beratung an.

Doch ist die rechtliche Ausgestaltung der Störerhaftung - der übrigens auch Suchmaschinenbetreiber unterliegen, sofern diese von dem Verweis auf rechtswidrige Informationen Kenntnis erlangen - abhängig vom konkreten Einzelfall. Einen Überblick über die aktuelle Rechtsprechung gibt das Skript "Internetrecht" von Prof. Dr. Thomas Hoeren, das Sie ebenfalls leicht Online auffinden können. Unabhängig davon sollte die jugendpädagogische Arbeit nicht ohne medienrechtliche Einbindung, wie sie etwa von entsprechenden Bildungseinrichtungen geboten wird, erfolgen.

Mit freundlichen Grüßen

Jörn Wunderlich

Portrait von Jörn Wunderlich
Antwort von
DIE LINKE

Sehr geehrte Frau Uduwerella,

mit Hinweis auf die bereits erteilte Antwort an Herrn Löwe, dass es mir als Abgeordneten verwehrt ist, eine Rechtsberatung durchzuführen, erlaube ich mir zunächst folgenden Hinweis:

Auch richterliche Entscheidungen hängen nicht vom Wohl und Wehe des Richters ab, sondern werden auf der Grundlage bestehender Gesetze getroffen. Inwieweit diese mit der technischen Entwicklung konform gehen, liegt weder im Ermessen des Richters noch an der Altersstruktur der Abgeordneten.

Zu Ihrer Frage:

Grundsätzlich ist der Anbieter einer Webseite mit Hyperlinks auf Webseiten Dritter von der sogenannten Störerhaftung nicht freigestellt.
Vereinfacht besagt diese: Wird auf rechtswidrige Inhalte verlinkt, kann der Anbieter der Website auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Da sich Inhalte hinter Hyperlinks verändern können und der Anbieter einer Webseite auf jene keinen Einfluss hat, ist zumindest ein rechtssicheres Impressum unabdingbar. Entsprechend spezialisierte Rechtsanwälte bieten dazu, teils auch Online in Form von Muster-Disclaimern, Beratung an.

Doch ist die rechtliche Ausgestaltung der Störerhaftung - der übrigens auch Suchmaschinenbetreiber unterliegen, sofern diese von dem Verweis auf rechtswidrige Informationen Kenntnis erlangen - abhängig vom konkreten Einzelfall. Einen Überblick über die aktuelle Rechtsprechung gibt das Skript "Internetrecht" von Prof. Dr. Thomas Hoeren, das Sie ebenfalls leicht Online auffinden können. Unabhängig davon sollte die jugendpädagogische Arbeit nicht ohne medienrechtliche Einbindung, wie sie etwa von entsprechenden Bildungseinrichtungen geboten wird, erfolgen.

Mit freundlichen Grüßen

Jörn Wunderlich