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Frage von Philip F. •

Frage an Jörg Rohde von Philip F. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Rohde,

ich richte mich mit meinem Anliegen an sie, da sie gelernter Informatiker sind, und dadurch vermutlich ein ausreichendes technisches Fachwissen zu diesem Thema vorweisen können.
Das deutsche Uhrheberrecht, besonders für Musik, ist meiner Ansicht nach durch den technischen Vortschritt überholt worden und sollte gründlich überdacht und reformiert werden. Jedermann kann heutzutage mit einem Computer multimediale Inhalte zusammenstellen und diese im Internet veröffentlichen. Dass dabei urheberrechtlich geschütztes Material verwendet wird, wird sich nur sehr schwer verhindern lassen. Ich denke jedoch, dass es durchaus auch viele Künstler gibt, die an einer solchen Verwendung ihrer Werke Interesse haben, da dies eigentlich auch kostenlose Werbung für sie darstellt. Doch es gibt für Musiker in Deutschland nur eine einzige Option, seine Werke urheberrechtlich schützen zu lassen: die Mitgliedschaft in der GEMA.
Laut einer GEMA-Eigenen Umfrage sind 20% der Mitglieder nicht mit ihrer Handlungsweise zufrieden. Weniger als ein Zehntel der GEMA-Mitglieder erhalten mehr als 70 % der ausschüttungsfähigen Summe, während über 90% der Mitglieder nur einen Bruchteil erhalten, wie aus einem Jahresbericht hervorgeht. Es bietet sich jedoch für sie keine andere vernünftige Möglichkeit ihre Rechte vertreten zu lassen. Die sogenannte GEMA-Vermutung stärkt die Monopolstellung noch weiter.
Ich hoffe, dass ihnen dieser Sachverhalt ebenso verbesserungswürdig erscheint wie mir, denn mit einer liberalisierung der Urheberrechtsverwaltung könnten sich auch Alternativen zur GEMA bilden, die eine freiere Verwendung der geschützten Werke erlauben würden, was dann im beidseitigen Interesse von Künstler und Käufer sein könnte.

Mit freundlichen Grüßen,
Philip Frank

Quellen:
http://www.gema.de/presse/briefe/brief57/mitglieder_umfrage.shtml
http://www.gema.de/media/de/gesch_berichte/gema_gb05_s23-42.pdf

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Sehr geehrter Herr Philip,

das Urheberrecht gewährt den Urhebern in Bezug auf ihr Werk ein ausschließliches Nutzungsrecht und weist ihnen damit eine Monopolstellung zu. Dieses Monopol ist als Eigentumsrecht durch das Grundgesetz besonders geschützt. Grundsätzlich bedarf jede Nutzung eines geschützten Werkes der Zustimmung des Urhebers, bzw. desjenigen, der vom Urheber die Rechte erworben hat (z. B. Tonträgerhersteller). Eine dem Urheber ähnliche Rechtsstellung gewährt das Urheberrecht den ausübenden Künstlern (Sänger, Musiker, Schauspieler usw.). Auch ihre Darbietung darf ohne Zustimmung grundsätzlich nicht genutzt werden.

Eines der tragenden Prinzipien des Urheberrechts ist ferner, dass der Urheber für jede Nutzung seines Werkes Anspruch auf eine angemessene Vergütung hat. Das gilt auch dort, wo das Gesetz zugunsten bestimmter Nutzungen Ausnahmen vom Urheberrecht macht. Diese Ausnahmen ermöglichen zwar eine Nutzung des Werkes ohne die Zustimmung des Urhebers (z. B. die Anfertigung von Privatkopien). Gleichwohl steht dem Urheber auch in diesen Fällen eine angemessene Vergütung zu. Diese Vergütungsansprüche werden von den Verwertungsgesellschaften wahrgenommen.

Es gibt eine Vielzahl von Rechten, die die Urheber nicht selber wahrnehmen können, weil sie gar keinen Überblick darüber haben, wer zu welchem Anlass ihre Werke nutzt. Das gilt insbesondere für die öffentliche Wiedergabe von Musik z. B. auf Festen und Veranstaltungen oder die Aufführung durch Musikvereine. Diese Rechte übertragen die Urheber und die ausübenden Künstler deshalb zur Wahrnehmung auf die für ihre Werkart zuständige Verwertungsgesellschaft. Von besonderer Bedeutung ist GEMA, die die Rechte an Musikwerken wahrnimmt. Wer also ein Musikstück für einen bestimmten Zweck nutzen möchte, muss sich an die GEMA wenden und bei dieser um die Einräumung des notwendigen Rechtes bitten.

Weil das Urheberrecht bereits dem Urheber ein Monopol gewährt, haben auch die Verwertungsgesellschaften in Bezug auf die von ihnen wahrgenommenen Rechte ein Monopol. Das liegt in der Natur der Sache, weil ein Wettbewerb zwischen den Rechten an unterschiedlichen Werken nicht denkbar ist. Aus diesem Monopol folgt unter anderem, dass die Verwertungsgesellschaften jedem die gewünschten Nutzungsrechte gegen Zahlung einer Vergütung einräumen müssen. Die Verwertungsgesellschaften dürfen sich ihre Kunden also nicht aussuchen und niemanden abweisen.

Jedes Monopol birgt die Gefahr eines Missbrauchs. Auch die Verwertungsgesellschaften können ihr Monopol missbrauchen - sowohl zu Lasten der Urheber (z. B. durch unsachgemäße Verteilung der Einnahmen) als auch der Nutzer (z. B. durch unangemessene Tarife). Deshalb muss sichergestellt sein, dass die Verwertungsgesellschaften mit den Nutzungsrechten, die ihnen zur Wahrnehmung übertragen worden sind, ordnungsgemäß umgehen. Der Gesetzgeber hat zu diesem Zweck die Verwertungsgesellschaften unter staatliche Aufsicht gestellt. Diese Aufsicht fällt in die Zuständigkeit des Deutschen Patent- und Markenamtes (kurz: DPMA). Das DPMA überwacht von Amts wegen, dass die Verwertungsgesellschaften die Pflichten, die ihnen das Urheberrecht auferlegt, ordnungsgemäß erfüllen. Grundsätzlich gehört es dabei allerdings nicht zu den Aufgaben des DPMA, die Höhe von Vergütungsforderungen der Verwertungsgesellschaften im Einzelfall zu überprüfen. Für solche Fälle sieht das Urheberrecht ein gesondertes zivilrechtliches Verfahren vor. Wenn ein Nutzer der Auffassung ist, dass eine Verwertungsgesellschaft auf der Grundlage eines an sich rechtmäßigen Tarifs die falsche Vergütung fordert, so ist das ein normaler Zivilrechtsstreit.

Ob die staatliche Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften in ihrer gegenwärtigen Form ausreicht, ist immer wieder Gegenstand von Diskussionen. Angesichts der Bedeutung, die die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke bei allen möglichen Anlässen hat kann das auch nicht überraschen. Viele Bürger haben im Rahmen ihrer geschäftlichen Aktivitäten oder im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit (z. B. in Musikvereinen) Kontakt zu Verwertungsgesellschaften. Immer wieder stoßen die von den Verwertungsgesellschaften geltend gemachten Forderungen entweder im Grundsatz ("Warum ist die Nutzung geschützter Werke überhaupt vergütungspflichtig?") oder der Höhe nach ("Warum ist der jeweilige Tarif nicht niedriger?") auf Kritik.

Im Zuge der Veränderungen, die die digitale Technik für die Nutzung von Medien bedeutet, stehen auch die Verwertungsgesellschaften vor neuen Aufgaben. Nicht zwingend lassen sich die traditionellen Formen der Rechteverwaltung aus der analogen in die digitale Welt übertragen. Hier wird es in den kommenden Jahren möglicherweise erhebliche Veränderungen geben. In manchen Bereichen werden die Verwertungsgesellschaften vielleicht gar nicht mehr unbedingt notwendig sein, weil die Rechteinhaber ihre Rechte mit technischen Mitteln (digitales Rechtemanagement) selbst wahrnehmen können. Welchen Weg diese Entwicklung tatsächlich nimmt, bleibt freilich abzuwarten.

Die FDP sieht gegenwärtig keinen konkreten Anlass dafür, dass der Gesetzgeber den Rechtsrahmen der Verwertungsgesellschaften grundsätzlich in Frage stellt und korrigiert. Gleichwohl ist es richtig, dass auch die Politik sich regelmäßig mit der Praxis der Verwertungsgesellschaften befasst. Die FDP begrüßt deshalb, dass die Enquete-Kommission "Kultur in Deutschland" Ende Januar eine Sachverständigenanhörung zum Thema Verwertungsgesellschaften durchführt. Dabei wird es auch um die staatliche Aufsicht der Verwertungsgesellschaften gehen.

Sprechen Sie mich gerne nochmal im Februar auf die Ergebnisse der Anhoerung in der Enquetekommission an.

Mit freundlichem Gruss

Joerg Rohde