Frage an Jörg Geerlings von Frank H. bezüglich Umwelt
Sehr geehrter Herr Gerlings,
wenn in einer Stadt in NRW wie die meine Rheine an der Ems ein Fluss fließt, muss sich die Kommune mit der Hochwassersicherung beschäftigen. Wenn man nun entscheidet sich damit zu beschäftigen und während des Verfahrens die Bürgermeisterin in das Überschwemmungsgebiet umzieht, weiterhin als Behördenleiterin den Vorgang bearbeitet und dann bei der entscheidenden Abstimmung im Rat dort eine Wohnung bezogen hat, darf die Bürgermeisterin der Gemeindeordnung an der Anstimmung teilnehmen ? Darf die Bürgermeisterin den Vorgang überhaupt weiter bearbeitet ? Wie sehen Sie Frage ?
Sehr geehrter Herr Hemelt,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage zum Thema Umweltpolitik. Ihre ganz konkrete Situation vor Ort ist mir leider nicht bekannt.
Es gilt jedoch der Grundsatz des Mitwirkungsverbotes:
Mitwirkungsverbote
Gemäß § 40 Absatz 2 Gemeindeordnung NRW ist der Bürgermeister kraft Gesetz Mitglied des Rates und hat demnach grundsätzlich auch ein Stimmrecht im Rat.
Gemäß § 50 Absatz 6 Gemeindeordnung kann der Bürgermeister im Falle der Befangenheit im Sinne des § 31 GO NRW von Beratungen und Abstimmungen ausgeschlossen werden.
Voraussetzung ist, dass die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil mit sich bringen kann
• Objektive Geeignetheit, einen Vor- oder Nachteil herbeizuführen
Es kommt daher auf die konkrete Maßnahme an, die im Rahmen der Hochwassersicherung getroffen wird, um zu entscheiden, ob beim Bürgermeister, der Bewohner des Überschwemmungsgebiets ist, ein unmittelbarer persönlicher Vorteil eintritt.
• bei direkter Maßnahme, die das Gebiet besser nutzbar macht und im Wert steigern lässt
• Zur Vermeidung des „bösen Scheins“
• Erforderlich ist, dass die Entscheidung, die zur Abstimmung steht, einen direkten Vorteil bringt und den Bürgermeister direkt berührt. Das ist dann der Fall, wenn kein weiteres Dazwischentreten eines Dritten erforderlich ist.
Ein Ausschlussgrund von der Abstimmung und Beratung im Rat besteht dann nicht, wenn die Entscheidung den unmittelbar Betroffenen nur als Angehöriger einer Berufsgruppe oder einer Bevölkerungsgruppe, deren kollektive Interessen durch die Angelegenheiten berührt werden, betroffen ist. Dann gilt die Ausnahme des § 31 Absatz 3GO.
All dies bestimmt sich nach dem jeweiligen Einzelfall. Eine pauschale Betrachtung verbietet sich.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Jörg Geerlings