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Jochen Manske
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Frage von Daniel S. •

Wie ist denn das mit der Bleibeperspektive gemeint, also wie, also nach welchen Kriterien, wird diese festgestellt?

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Antwort von
parteilos

Moin D.,

eine Bleibeperspektive hat, wer:

  • gezielte als Fachkraft angeworben wurde
  • einvoraussichtliches Anrecht aus Asyl hat, und,
  • nich  straffällig  geworden ist.

Wir müssen auch darüber sprechen, dass Menschen, die voraussichtlich  auch ohne Bleibeperspektive, die dennoch erfahrungsgemäß übe  Jahre in Deutschland bleiben wird ("Duldung"), schnell in Sprach- und Integrationkurse und Beschäftigung kommt.

Ausreisepflichtige und Menschen, und jene aus als sicher eingestuften Drittstaaten, die bei uns regelmäßig kein Asyl bekommen, haben eindeutig keine Bleibeperspektive. 

Die Dublin-Vereinbarung allerdings muss dringend überarbeitet werden, da sie kein Land Ernst nimmt und viele Länder entweder aus der Not heraus (z.B. Italien) oder Verantwortungslosigkeit (z.B. Österreich) Geflüchtete unregistriert "durchwinken". Hier muss dringend ein geordnetes Verfahren bzw. eine Kontingentierung oder Quotierung her, an die sich alle europäischen Länder auch halten. Auch hieraus können sich Bleibeperspektiven ergeben. 

(Artikel 16a des Grundgesetzes sagt eindeutig aus, dass auch jene, die in anderen europäischen Staaten europäischen Boden betreten haben und dann nach Deutschland weitergereist sind, kein Anrecht auf Asyl haben.) 

Wer allerdings straffällig geworden ist (hier würde ich allerdings zwischen "Schwarzfahren" und Diebstahl/ Drogendelikten/Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit und gegen das Leben differenzieren) hat keine Bleibeperspektive.