Frage an Jochen Hartloff von Gerhard R. bezüglich Finanzen
Sehr geehrter Herr Hartloff,
bereits in 1990 erklärte der Generalvikar des Erzbistums Köln: Die Kirchensteuer wird nicht benötigt, um Sozialarbeit zu finanzieren. Die Einnahmen der meisten Sozialeinrichtungen bestehen aus Leistungsentgelten und die Finanzierung ist durch staatliche Kostenträger weithin gesetzlich geregelt.
In Hamburg wird bald der ohnehin sehr geringe kirchliche Kita-Finanzierungsanteil vollständig von der Stadt übernommen.
In fast allen Staatskirchenverträgen werden staatliche Geldleistungen in beträchtlicher Höhe für die Ewigkeit festgeschrieben: Keine Regelungen zur Kündigung und zur Laufzeit. Das kann im Streitfalle jahrelange Gerichtsverfahren mit ungewissem Ausgang zur Folge haben. Ist dieser Leichtsinn mit dem Haushaltsrecht vereinbar?
Freundliche Grüße
Gerhard Reth
Sehr geehrter Herr Reth,
die Leistungen des Staates an die Kirchen beruhen zum Teil auf vor sehr langer Zeit geschlossenen Konkordaten zwischen Kirche und Staat. Anzumerken ist hierbei, dass in Deutschland, insoweit anders als im benachbarten Frankreich, keine absolute Trennung von Kirche und Staat gegeben ist. Sie wissen, dass beispielsweise der Staat gegen eine entsprechende Abgabe z. B. die Kirchensteuer für die Kirchen erhebt und die großen Kirchen auch viele Aufgaben im sozialen und karitativen Bereich wahrnehmen. Die Kirchensteuer ist verfassungsrechtlich garantiert (Art. 140 GG). Die Gewährung von Geld- und Sachleistungen von Seiten des Staates an die Kirchen geht auf die Säkularisation des Jahres 1803 zurück. Rheinland-Pfalz hat in Art. 45 der Landesverfassung die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechttiteln beruhenden bisherigen Leistungen des Staates an die Kirchen ausdrücklich aufrechterhalten. Damit werden in erster Linie die kirchlichen Aufgaben unterstützt. Meiner Meinung nach hat sich dieses Miteinander bei der Bewältigung von Aufgaben vom Grundsatz her bewährt. Bei den von Ihnen angesprochenen Kindertagesstätten verhält es sich so, dass die katholische, wie die evangelische Kirche in erheblichem Umfang Trägerschaften von Kindertagesstätten in Rheinland-Pfalz hat und hier auch mit erheblichen Mitteln sich engagiert. Ein Verstoß gegen das Haushaltsrecht sehe ich in den Zahlungen nicht, da sie ihre Grundlage in den entsprechenden Verträgen haben und dies bei der Haushaltsaufstellung zu berücksichtigen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Jochen Hartloff, MdL